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6B_219/2014

Einstellung des Verfahrens (Unterschlagung, Verleumdung, Erpressung etc.),

Bundesgericht · 2014-03-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht Freiburg trat am 31. Januar 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit der Argumentation der ersten Instanz auseinandersetzte, sondern zum grössten Teil nur seine Sicht der Dinge wiedergab, Fragen aufwarf und sachfremde Bemerkungen anbrachte (Urteil S. 5). Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens könnten nur die Anforderungen sein, die an eine kantonale Beschwerde gestellt werden dürfen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen, die ausschliesslich die materielle Seite des Falles betreffen, sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_219/2014

Urteil vom 28. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Unterschlagung, Verleumdung, Erpressung etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 31. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Kantonsgericht Freiburg trat am 31. Januar 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit der Argumentation der ersten Instanz auseinandersetzte, sondern zum grössten Teil nur seine Sicht der Dinge wiedergab, Fragen aufwarf und sachfremde Bemerkungen anbrachte (Urteil S. 5). Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens könnten nur die Anforderungen sein, die an eine kantonale Beschwerde gestellt werden dürfen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen, die ausschliesslich die materielle Seite des Falles betreffen, sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn