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6B_217/2009

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Bundesgericht · 2009-05-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. März 2009 auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, mit welchem sich dieser dagegen richtete, dass in Bezug auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige gegen seinen Amtsvormund keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Dass und inwieweit der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter gegen seinen Amtsvormund wegen "Einbruch/Sachbeschädigung StGB 254 Urkundenbeseitigungen" zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt im Sinne von Art. 81 BGG sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dazu kommt, dass die zahlreichen, weitgehend unverständlichen Beschwerdeeingaben nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG, teilweise nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden und insoweit verspätet und zudem unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sind (hierzu vgl. auch den angefochtenen Entscheid, S. 3). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten

E. 2 Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_217/2009

Urteil vom 7. Mai 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. März 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. März 2009 auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, mit welchem sich dieser dagegen richtete, dass in Bezug auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige gegen seinen Amtsvormund keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Dass und inwieweit der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter gegen seinen Amtsvormund wegen "Einbruch/Sachbeschädigung StGB 254 Urkundenbeseitigungen" zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt im Sinne von Art. 81 BGG sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dazu kommt, dass die zahlreichen, weitgehend unverständlichen Beschwerdeeingaben nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG, teilweise nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden und insoweit verspätet und zudem unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sind (hierzu vgl. auch den angefochtenen Entscheid, S. 3). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten

2.

Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill