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6B_214/2015

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch und Nötigung),

Bundesgericht · 2015-04-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_214/2015

Verfügung vom 22. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.A.________ und X.B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch und Nötigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Januar 2015.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Mail vom 18. März 2015 zurückgezogen. Das Bundesgericht teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 19. März 2015 mit, vom Rückzug per Mail werde Kenntnis genommen. Grundsätzlich müsse ein Rückzug mit einer handschriftlichen Signatur versehen sein. Ausnahmsweise sei das Bundesgericht bereit, auf dieses Formerfordernis zu verzichten. Sofern das Bundesgericht bis zum 2. April 2015 nichts mehr von den Beschwerdeführern höre, werde das Verfahren kostenlos abgeschrieben (act. 7). Das Schreiben kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Da es an die in der Beschwerde angegebene Adresse gesandt wurde, und da die Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen mussten, gilt das Schreiben als zugestellt. Innert Frist reagierten sie nicht. Folglich ist das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn