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6B 214/2013

Bundesgericht · 2013-03-19 · Deutsch CH
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Verfahrenskosten | Strafprozess

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 19.03.2013 6B 214/2013 (6B_214/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 19.03.2013 6B 214/2013 (6B_214/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 19.03.2013 6B 214/2013 (6B_214/2013)

Verfahrenskosten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_214/2013 Verfügung vom 19. März 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Wetzig, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verfahrenskosten, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 16. Januar 2013. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. März 2013 zurückgezogen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. März 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill