Entschädigungsfolgen, Nichteintreten infolge Verspätung | Strafprozess
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 07.03.2016 6B 213/2016 (6B_213/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 07.03.2016 6B 213/2016 (6B_213/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 07.03.2016 6B 213/2016 (6B_213/2016)
Entschädigungsfolgen, Nichteintreten infolge Verspätung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_213/2016 Verfügung vom 7. März 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Statthalteramt des Bezirkes Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, Beschwerdegegner. Gegenstand Entschädigungsfolgen, Nichteintreten infolge Verspätung, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Januar 2016. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 2. März 2016 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. März 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn