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6B_213/2013

Vollzug einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe,

Bundesgericht · 2013-02-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 21. Dezember 2012 auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser das Rechtsmittel entgegen der obligatorischen Vorschrift nicht erklärt hatte. Mit der Frage der fehlenden Berufungserklärung befasst er sich vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_213/2013

Urteil vom 28. Februar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollzug einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Strafkammer,

vom 21. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 21. Dezember 2012 auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser das Rechtsmittel entgegen der obligatorischen Vorschrift nicht erklärt hatte. Mit der Frage der fehlenden Berufungserklärung befasst er sich vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn