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6B 200/2014

Bundesgericht · 2014-06-13 · Deutsch CH
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Übertretung der Verkehrsvorschriften (Nichtgewähren des Rechtsvortritts) | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 11. März 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. Am 11. März 2014 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da dieses nicht hinreichend belegt war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2014 aufgefordert, das Gesuch bis zum 3. April 2014 zu ergänzen, ansonsten es abgewiesen würde. Am 4. April 2014 wurde ihm auf sein Gesuch hin eine Nachfrist bis zum 30. April 2014 eingeräumt. Da der Beschwerdeführer innert der Nachfrist keine Belege über seine Bedürftigkeit beibrachte, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2014 abgewiesen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 26. Mai 2014 angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss nicht einbezahlt wurde, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 13.06.2014 6B 200/2014 (6B_200/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 13.06.2014 6B 200/2014 (6B_200/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 13.06.2014 6B 200/2014 (6B_200/2014)

Übertretung der Verkehrsvorschriften (Nichtgewähren des Rechtsvortritts) | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_200/2014 Urteil vom 13. Juni 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Übertretung der Verkehrsvorschriften (Nichtgewähren des Rechtsvortritts), Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2013. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 11. März 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. Am 11. März 2014 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da dieses nicht hinreichend belegt war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2014 aufgefordert, das Gesuch bis zum 3. April 2014 zu ergänzen, ansonsten es abgewiesen würde. Am 4. April 2014 wurde ihm auf sein Gesuch hin eine Nachfrist bis zum 30. April 2014 eingeräumt. Da der Beschwerdeführer innert der Nachfrist keine Belege über seine Bedürftigkeit beibrachte, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2014 abgewiesen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 26. Mai 2014 angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss nicht einbezahlt wurde, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Juni 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn