Eröffnung eines Strafverfahrens (Ehrverletzung etc.) | Strafrecht (allgemein)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 19.02.2007 6B 1/2007 (6B_1/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 19.02.2007 6B 1/2007 (6B_1/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 19.02.2007 6B 1/2007 (6B_1/2007)
Eröffnung eines Strafverfahrens (Ehrverletzung etc.) | Strafrecht (allgemein)
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1/2007 /hum Urteil vom 19. Februar 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Gegenstand Eröffnung eines Strafverfahrens (Ehrverletzung etc.), Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
23. Januar 2007. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung: 1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 23. Januar 2007, in Bezug auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen drei Beschuldigte wegen "Falschaussage, Ehrverletzung, Gesetzesbruch" werde kein Strafverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht, und der Geschädigte deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung der Beschuldigen hat, und da er nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG oder Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG und deshalb darauf nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Februar 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident : Der Gerichtsschreiber: