Kostenauflage | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Juni 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dispositiv
- Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 19.06.2007 6B 193/2007 (6B_193/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 19.06.2007 6B 193/2007 (6B_193/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 19.06.2007 6B 193/2007 (6B_193/2007)
Kostenauflage | Strafrecht (allgemein)
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_193/2007 /AML /hum Abschreibungsverfügung vom 19. Juni 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien Eigentümer X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. Gegenstand Kostenauflage, Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 1. Mai 2007. Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2007 zurückgezogen. Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Juni 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: