opencaselaw.ch

6B_191/2015

Einsprache gegen Strafbefehl (Widerhandlung gegen das SVG),

Bundesgericht · 2015-06-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 11. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Obwohl die Verfügung zugestellt wurde, ging der Kostenvorschuss nicht ein. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb mit Verfügung vom 17. März 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. April 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer nahm die zweite Verfügung nicht an. Sie gilt dennoch als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_191/2015

Urteil vom 18. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Widerhandlung gegen das SVG),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Januar 2015.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 11. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Obwohl die Verfügung zugestellt wurde, ging der Kostenvorschuss nicht ein. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb mit Verfügung vom 17. März 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. April 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer nahm die zweite Verfügung nicht an. Sie gilt dennoch als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn