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6B_191/2010

Nichteintretensentscheid (Unterschiebung von unwahren Taten),

Bundesgericht · 2010-02-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet war. Mit der Frage der Begründungspflicht eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht, soweit diese überhaupt verständlich ist, nicht. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_191/2010

Urteil vom 25. Februar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintretensentscheid (Unterschiebung von unwahren Taten),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 18. Januar 2010 (AK.Nr.2009/511/RIP).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet war. Mit der Frage der Begründungspflicht eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht, soweit diese überhaupt verständlich ist, nicht. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn