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6B_18/2012

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung etc.,

Bundesgericht · 2012-02-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er von der Vorinstanz wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. Er macht geltend, zur Gewaltanwendung und Arretierung sei es erst gekommen, nachdem er sich die Namen der ihn kontrollierenden Polizeibeamten notiert habe, was diesen ebenso wenig gefallen habe wie der Umstand, dass die Effektenkontrolle negativ ausgefallen sei. Aus diesen Vorbringen ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt oder sie sonst wie gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf sie ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_18/2012

Urteil vom 8. Februar 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 9. November 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er von der Vorinstanz wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. Er macht geltend, zur Gewaltanwendung und Arretierung sei es erst gekommen, nachdem er sich die Namen der ihn kontrollierenden Polizeibeamten notiert habe, was diesen ebenso wenig gefallen habe wie der Umstand, dass die Effektenkontrolle negativ ausgefallen sei. Aus diesen Vorbringen ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt oder sie sonst wie gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf sie ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill