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6B_18/2009

Nichteintreten auf Strafklage (Nötigung),

Bundesgericht · 2009-02-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_18/2009 /hum

Verfügung vom 5. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafklage (Nötigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2008.

Erwägungen:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. Februar 2009 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn