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6B_188/2024

Keine Berufungserklärung eingereicht (Geringfügige Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-03-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 30. Januar 2024 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin zwar Berufung angemeldet, innert Frist aber keine Berufungserklärung eingereicht hat. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit befasst sich die Beschwerdeführerin indessen nicht. Die nicht sachbezogenen Ausführungen, u.a. zu einer Angelegenheit und einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1998, einem Rufmord und einem Amtsmissbrauch, sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_188/2024

Urteil vom 11. März 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungserklärung eingereicht (Geringfügige Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 30. Januar 2024 (50/2023/23/A).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 30. Januar 2024 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin zwar Berufung angemeldet, innert Frist aber keine Berufungserklärung eingereicht hat. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit befasst sich die Beschwerdeführerin indessen nicht. Die nicht sachbezogenen Ausführungen, u.a. zu einer Angelegenheit und einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1998, einem Rufmord und einem Amtsmissbrauch, sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill