Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das UWG, üble Nachrede); Rückzug | Strafprozess
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 02.03.2020 6B 188/2020 (6B_188/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 02.03.2020 6B 188/2020 (6B_188/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 02.03.2020 6B 188/2020 (6B_188/2020)
Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das UWG, üble Nachrede); Rückzug | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_188/2020 Verfügung vom 2. März 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Unseld. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das UWG, üble Nachrede); Rückzug, Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. Januar 2020 (BS 2020 4). Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. Februar 2020 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. März 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Unseld