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6B_187/2024

Betrug etc.; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-03-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wendet sich am 4. März 2024 (Eingangsdatum) mit einer "bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen" wegen Betrugs formell an das Bundesgericht. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. März 2023 ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist daher unzulässig. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Zugleich ist die (nicht eigenhändig unterzeichnete) Eingabe vom 4. März 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich weiterzuleiten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_187/2024

Urteil vom 4. März 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrug etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 9. März 2023

(DG220009-D/U1/B-5/ss).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wendet sich am 4. März 2024 (Eingangsdatum) mit einer "bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen" wegen Betrugs formell an das Bundesgericht. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. März 2023 ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist daher unzulässig. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Zugleich ist die (nicht eigenhändig unterzeichnete) Eingabe vom 4. März 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich weiterzuleiten.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill