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6B_186/2007

Einstellung der Untersuchung (Drohung),

Bundesgericht · 2007-06-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Ein gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung geführtes Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. April 2007 eingestellt. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen, dem Beschwerdeführer indessen keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Mai 2007 nicht ein. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit er zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Abgesehen davon, dass die Begründung der Eingabe weitgehend unverständlich ist, enthält sie kein Begehren, weshalb sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht entspricht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Demnach erkennt das Präsidium:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_186/2007 /hum

Urteil vom 1. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Einstellung der Untersuchung (Drohung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 8. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.

Ein gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung geführtes Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. April 2007 eingestellt. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen, dem Beschwerdeführer indessen keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Mai 2007 nicht ein. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit er zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Abgesehen davon, dass die Begründung der Eingabe weitgehend unverständlich ist, enthält sie kein Begehren, weshalb sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht entspricht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: