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6B 183/2008

Bundesgericht · 2008-03-18 · Deutsch CH
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Gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Gerichtsurkunde am 14. Januar 2008 zugestellt. Die 30 Tage betragende Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG endete deshalb am 13. Februar 2008. Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel erst am 13. März 2008 auf die Post gebracht. Sie ist folglich verspätet. Davon, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid unvollständig und vage wäre (Beschwerde Ziff. 7), kann insbesondere in Bezug auf die Rechtsmittelfrist nicht die Rede sein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 18.03.2008 6B 183/2008 (6B_183/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 18.03.2008 6B 183/2008 (6B_183/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 18.03.2008 6B 183/2008 (6B_183/2008)

Gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen | Strafrecht (allgemein)

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_183/2008 /hum Urteil vom 18. März 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen, Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichter in Strafsachen, vom 10. Dezember 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Gerichtsurkunde am 14. Januar 2008 zugestellt. Die 30 Tage betragende Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG endete deshalb am 13. Februar 2008. Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel erst am 13. März 2008 auf die Post gebracht. Sie ist folglich verspätet. Davon, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid unvollständig und vage wäre (Beschwerde Ziff. 7), kann insbesondere in Bezug auf die Rechtsmittelfrist nicht die Rede sein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. März 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn