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6B_182/2008

Nichteintretensverfügung (Amtsmissbrauch),

Bundesgericht · 2008-03-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigten und die am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter sässen "unter dem gleichen Dach an dem gleichen Tisch, im gleichen Tempel und in der gleichen Logenbruder-Seilschaft", und die Oberrichter seien deshalb parteiisch und befangen. Mit dieser unsubstanziierten Behauptung lässt sich nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darlegen, dass im kantonalen Verfahren die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnten. Zu den übrigen Rügen ist er als angeblich Geschädigter nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_182/2008 /hum

Urteil vom 13. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintretensverfügung (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigten und die am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter sässen "unter dem gleichen Dach an dem gleichen Tisch, im gleichen Tempel und in der gleichen Logenbruder-Seilschaft", und die Oberrichter seien deshalb parteiisch und befangen. Mit dieser unsubstanziierten Behauptung lässt sich nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darlegen, dass im kantonalen Verfahren die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnten. Zu den übrigen Rügen ist er als angeblich Geschädigter nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: