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6B 182/2007

Bundesgericht · 2007-06-14 · Deutsch CH
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Verkehrsregelverletzung; Revision | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 11. April 2007 einen Rekurs gegen einen Revisionsentscheid der ersten Instanz zur Hauptsache mit der Begründung ab, die neu vorgebrachte Zeugenbescheinigung vermöge daran, dass sich der Beschwerdeführer fehlverhalten habe, nichts zu ändern (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 E. 4.4). Der Beschwerdeführer äussert sich zur einzig interessierenden Frage, ob die neue Zeugenbescheinigung am Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, nicht. Seine ausschliesslich appellatorische Kritik ist unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Juni 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 11. April 2007 einen Rekurs gegen einen Revisionsentscheid der ersten Instanz zur Hauptsache mit der Begründung ab, die neu vorgebrachte Zeugenbescheinigung vermöge daran, dass sich der Beschwerdeführer fehlverhalten habe, nichts zu ändern (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 E. 4.4). Der Beschwerdeführer äussert sich zur einzig interessierenden Frage, ob die neue Zeugenbescheinigung am Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, nicht. Seine ausschliesslich appellatorische Kritik ist unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
  2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das Präsidium:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 14.06.2007 6B 182/2007 (6B_182/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 14.06.2007 6B 182/2007 (6B_182/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 14.06.2007 6B 182/2007 (6B_182/2007)

Verkehrsregelverletzung; Revision | Strafrecht (allgemein)

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_182/2007 /bri Urteil vom 14. Juni 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. Gegenstand Verkehrsregelverletzung; Revision, Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 11. April 2007. Das Präsidium zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 11. April 2007 einen Rekurs gegen einen Revisionsentscheid der ersten Instanz zur Hauptsache mit der Begründung ab, die neu vorgebrachte Zeugenbescheinigung vermöge daran, dass sich der Beschwerdeführer fehlverhalten habe, nichts zu ändern (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 E. 4.4). Der Beschwerdeführer äussert sich zur einzig interessierenden Frage, ob die neue Zeugenbescheinigung am Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, nicht. Seine ausschliesslich appellatorische Kritik ist unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Präsidium: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Juni 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: