Massnahme | Straf- und Massnahmenvollzug
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis am 6. März 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat er den angefochtenen Entscheid nicht nachgereicht. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 13.03.2012 6B 177/2012 (6B_177/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 13.03.2012 6B 177/2012 (6B_177/2012) Tribunale federale I Corte di diritto penale 13.03.2012 6B 177/2012 (6B_177/2012)
Massnahme | Straf- und Massnahmenvollzug
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_177/2012 Urteil vom 13. März 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau, Kasernenplatz 4, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Massnahme, Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Januar 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis am 6. März 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat er den angefochtenen Entscheid nicht nachgereicht. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. März 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn