Einstellung des Verfahrens (Angriff usw.) | Strafrecht (allgemein)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 20.05.2008 6B 170/2008 (6B_170/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 20.05.2008 6B 170/2008 (6B_170/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 20.05.2008 6B 170/2008 (6B_170/2008)
Einstellung des Verfahrens (Angriff usw.) | Strafrecht (allgemein)
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_170/2008/bri Verfügung vom 20. Mai 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Angriff usw.), Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2007. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 13. März 2008 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Mai 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn