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6B_167/2026

Fahrlässige Körperverletzung,

Bundesgericht · 2026-07-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Am Samstag, 12. September 2020, kam es auf der U.________strasse in V.________ zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Autofahrer A.________ und dem Radfahrer B.________.

B.

In Anwendung von Art. 54 StGB stellte die Staatsanwaltschaft am 23. März 2022 das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse ein. Gleichentags erliess sie einen Strafbefehl gegen A.________ wegen grober Verkehrsregelverletzung und fahrlässiger Körperverletzung. Sie auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 210.--, eine Busse von Fr. 2'600.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 2'899.90. Dagegen erhob A.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Amtsgericht Olten-Gösgen zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.

C.

Am 26. Juni 2024 verurteilte das Amtsgericht A.________ wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Die Zivilforderungen von B.________ und dessen Antrag auf Parteientschädigung durch A.________ wies es ab. Es sprach A.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'743.95 aus der Staatskasse zu und verpflichtete ihn, zwei Drittel der Verfahrenskosten von total Fr. 4'288.70 zu bezahlen. Zu einem Drittel nahm es die Kosten auf die Staatskasse.

D.

Dagegen gingen A.________ und B.________ in Berufung. Am 27. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung von A.________ ab, während es die Berufung von B.________ weitgehend guthiess. Es verurteilte A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 700.-- und erklärte ihn gegenüber B.________ dem Grundsatz nach im Umfang von zwei Dritteln für haftpflichtig. Zur Ausmittlung der Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung verwies es B.________ auf den Zivilweg. Es verpflichtete A.________, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'849.90 für das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 5'627.70 für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Ihm selbst sprach es keine Parteientschädigung zu, sondern auferlegte ihm ausgangsgemäss die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'288.70 und jene des Berufungsverfahrens von Fr. 2'250.--.

E.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen und die Zivilforderung von B.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und das Verfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung wegen Verjährung einzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

E. 2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung.

E. 2.1 Ihm wird vorgeworfen, er habe am Nachmittag des 12. September 2020 seinen Personenwagen auf der U.________strasse in V.________ bergwärts gelenkt. Vor ihm seien zwei Radfahrer gefahren, nämlich D.________ vorne auf der Randlinie und dahinter C.________ auf der ungefähr 0,5 Meter breiten Wasserrinne rechts der Randlinie. Der Beschwerdeführer habe D.________ und C.________ überholt. Dabei habe er nicht gesehen, dass der Beschwerdegegner und dessen Begleiter E.________ rasant talwärts gefahren seien auf ihren Fahrrädern. Nachdem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner wahrgenommen habe, habe er praktisch bis zum Stillstand gebremst. Der Beschwerdegegner habe nicht rechtzeitig bremsen können. Er sei nach rechts ausgewichen, mit der Leitplanke kollidiert und die Böschung hinuntergestürzt. Sein Begleiter E.________ habe vor dem Personenwagen anhalten können. Der Beschwerdegegner habe beim Sturz erhebliche Verletzungen auf der linken Körperseite erlitten, nämlich mehrere Rippenbrüche, eine Beckenringverletzung mit Beteiligung des Schambeinasts, einen Kreuzbeinlängsbruch, einen verschobenen mehrfragmentären Schlüsselbeinbruch und einen Handgelenksbruch. Inzwischen seien die Verletzungen weitgehend verheilt. Sein Fahrrad im Wert von ca. Fr. 11'000.-- habe einen Totalschaden erlitten. Zudem seien diverse Ausrüstungsgegenstände im Wert von rund Fr. 600.-- beschädigt worden. Durch das Überholen an einer engen, unübersichtlichen Stelle habe der Beschwerdeführer gegen elementare Verkehrsregeln verstossen. Er habe beim Unfall eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 0.36 Gewichtspromille aufgewiesen.

E. 2.2 Nachdem die Vorinstanz sämtliche Beweise ausführlich und sorgfältig würdigt, stellt sie fest, der Beschwerdeführer habe D.________ und C.________ mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h und einem seitlichen Abstand von 0,8 Metern zur Randlinie überholt, als ihm der Beschwerdegegner mit 58 km/h entgegengekommen sei. Beim Kreuzen habe sich der Beschwerdeführer neben dem auf der Randlinie fahrenden D.________ befunden, so dass dem entgegenkommenden Beschwerdegegner nur rund 1,25 Meter zum Kreuzen verblieben seien. Der Beschwerdegegner habe seine Geschwindigkeit nicht mehr genügend drosseln können, sodass er nach dem Kreuzen mit der Leitplanke kollidiert und die Böschung hinuntergestürzt sei.

E. 2.3.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

E. 2.3.2 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis).

E. 2.3.3 Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 144 IV 285 E. 2.8.2; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. einer Drittperson oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_780/2025 vom 23. April 2026 E. 1.3.1; 6B_75/2025 vom 16. April 2026 E. 2.4.1; 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

E. 2.3.4 Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_903/2025 vom 21. Mai 2026 E. 4.1.2; 6B_780/2025 vom 23. April 2026 E. 1.3.1; 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.2; 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).

E. 2.4 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (vgl. statt vieler Urteil 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.3).

E. 2.4.1 Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Besondere Vorsicht ist namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; je mit Hinweisen). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

E. 2.4.2 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Art. 34 Abs. 1 SVG). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).

E. 2.5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner eine Körperverletzung erlitt und fristgemäss Strafantrag stellte. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die zwei bergwärts fahrenden Radfahrer in einer unübersichtlichen Kurve überholt. Dadurch habe er seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verletzt. Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 SVG dürfe in unübersichtlichen Kurven prinzipiell nicht überholt werden (vgl. auch Stefan Maeder, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 68 zu Art. 35 SVG).

E. 2.5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe seine Fahrspur beim Passieren der beiden Radfahrer nicht verändert. Diese Argumentation verwirft die Vorinstanz. Sie erwägt, die Wasserrinne stelle keinen eigenen Fahrstreifen dar. Insbesondere sei sie nicht mit einem Radweg oder einem Trottoir vergleichbar. Ein Motorfahrzeugführer, der einen in der Wasserrinne fahrenden Radfahrer passiere, müsse gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG ausreichenden Abstand wahren. Dies habe der Beschwerdeführer gemäss Beweisergebnis auch getan. Er sei beim Passieren weiter links gefahren, und zwar mit einem Abstand von 0,8 Metern zur Randlinie. Damit sei dem Gegenverkehr nur noch rund 1,25 Meter zum Kreuzen geblieben. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführer auf einer Verkehrsfläche gefahren, welche auch dem Gegenverkehr zur Verfügung gestanden sei.

E. 2.5.3 Die Vorinstanz stellt - wie erwähnt - fest, dass der Beschwerdeführer die beiden bergwärts fahrenden Radfahrer mit einem Abstand von mindestens 80 cm zur Randlinie überholte. Dies habe bei einer Strassenbreite von ca. 4,1 Metern und einer Autobreite von 2,05 Metern dazu geführt, dass dem Beschwerdegegner nur noch rund 1,25 Meter zum Kreuzen verblieben seien. Der Beschwerdeführer habe sich nicht regelkonform verhalten, weshalb er sich nicht im Sinne des Vertrauensgrundsatzes auf ein Fehlverhalten des Beschwerdegegners berufen könne. Zwar möge zutreffen, dass bei angepasster Geschwindigkeit des Beschwerdegegners der verbleibende Raum zwischen dem Personenwagen und der Leitplanke ausgereicht hätte, um gefahrlos zu kreuzen. Doch sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner aufgrund der gewählten Geschwindigkeit die Kurve hätte schneiden müssen. So habe D.________ zwar ausgeführt, der Beschwerdegegner sei "auch eher in der Mitte" der Strasse gefahren. Dass er auf die "Gegenfahrbahn" geraten wäre, habe er jedoch nicht erklärt. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer gemäss D.________ klar im linken Bereich der Strasse gefahren. Auch E.________, welcher dem Beschwerdegegner folgte, habe ausgesagt, er und der Beschwerdegegner seien im rechten Bereich der Strasse gefahren. Die Vorinstanz hält fest, dem Beschwerdegegner könne vorgeworfen werden, zu schnell und damit zu wenig rechts gefahren zu sein. Doch dieses Fehlverhalten stelle nicht die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Unfalls dar, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängen würde. Denn es sei einzig der Beschwerdeführer gewesen, der die andere Fahrbahnhälfte verwendet habe. Für ihn sei vorhersehbar gewesen, dass er bei Missachtung des Überholverbots und zu weitem Linksfahren im Bereich der unübersichtlichen Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidieren und damit einen Unfall mitverursachen könnte.

E. 3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe entgegen dem angefochtenen Urteil nicht überholt.

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer verweist auf BGE 148 IV 374 zum Rechtsüberholen auf Autobahnen. Demnach liege ein Überholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (vgl. dort E. 3.1). Weiter verweist der Beschwerdeführer auf BGE 114 IV 55 zum Überholen auf dem Pannenstreifen und argumentiert, ein Überholen im Rechtssinne sei nur gegeben, wenn das überholende und das überholte Fahrzeug sich auf der gleichen Fahrbahn befinden (vgl. dort E. 2c). Daher sei zu prüfen, ob die Wasserrinne ein Teil der Fahrbahn sei. Die Vorinstanz stelle fest, die beiden bergwärts fahrenden Radfahrer seien auf der Randlinie und daneben in der Wasserrinne gefahren. Damit sei er nicht auf der gleichen Fahrbahn wie die beiden Radfahrer gefahren und habe sie somit nicht überholt, als er an ihnen vorbeigefahren sei. Es sei daher haltlos, wenn ihm vorgeworfen werde, er habe in unzulässiger Weise überholt. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie ihm einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG vorwerfe. Folglich sei er freizusprechen.

E. 3.1.2 Auch die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Überholen im Rechtssinne vorliegt, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 114 IV 55 E. 1; 104 IV 196 E. 2). In der Tat ist ein Überholen im Rechtssinne nur dann gegeben, wenn das überholende und das überholte Fahrzeug sich auf der gleichen Fahrbahn befinden (vgl. BGE 114 IV 55 E. 2c).

E. 3.1.3 Der Beschwerdeführer bestritt von Anfang an, dass ein Überholen im Rechtssinne vorliegt. Denn der vordere Radfahrer sei knapp neben der Randlinie gefahren und der hintere Radfahrer in der Wasserrinne. Gestützt auf das vorinstanzliche Beweisergebnis ist erstellt, dass der vordere Radfahrer nicht rechts neben der Randlinie fuhr, sondern auf dieser Linie und teilweise eher links davon. Also erwägt die Vorinstanz, er sei auf der Fahrbahn gefahren. Sie hält zutreffend fest, dass Radfahrer selten eine schnurgerade Linie fahren. Dies gilt umso mehr, wenn sie bergwärts unterwegs sind. Zu Gunsten des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz an, dass der vordere Radfahrer ausschliesslich auf der Randlinie fuhr, und hält fest, selbst dann wäre diese als Teil der Fahrbahn zu betrachten. Diese vorinstanzliche Beurteilung ist zutreffend. Gemäss Art. 76 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) kann der Rand der Fahrbahn durch eine weisse, ununterbrochene Randlinie angezeigt werden (Markierung 6.15). Die Randlinie ist nicht vergleichbar mit baulichen Massnahmen, die einen Teil der Strasse physisch abgrenzen. So kann beispielsweise das Trottoir, welches den Fussgängern vorbehalten ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 SVG), durch einen Bordstein baulich von der Fahrbahn getrennt werden, ebenso ein Radweg (Art. 1 Abs. 6 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Bordstein verhindert, dass für Fussgänger oder Radfahrer reservierte Verkehrsflächen durch Motorfahrzeuge benutzt werden. Durch die bauliche Trennung ist die entsprechende Verkehrsfläche offensichtlich nicht Teil der Fahrbahn. Hingegen stellt die Randlinie keine solche bauliche Begrenzung dar. Gemäss Art. 76 Abs. 1 SSV zeigen Randlinien (weiss, ununterbrochen; Markierung 6.15) den Rand der Fahrbahn an. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden dürfen (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). Anders verhält es sich mit Randlinien. Diesen kommt für sich allein kein normativer Gehalt zu (vgl. dazu Maeder, a.a.O., N. 6 zu Art. 34 SVG).

E. 3.1.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Wasserrinne einen Teil der Fahrbahn bildet. In BGE 114 IV 55 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob der Pannenstreifen einen Teil des rechten Fahrstreifens darstellt. Es erwog dort in E. 2c, der Pannenstreifen werde vom rechten Fahrstreifen durch eine Randlinie im Sinne von Art. 76 Abs. 1 SSV getrennt (vgl. dazu Art. 90 Abs. 1 Satz 2 SSV). Daraus erhellt, dass die Randlinie nicht in jedem Fall den Rand der Fahrbahn anzeigt. Dies ist von Bedeutung für den vorliegenden Fall. Auch hier stellt die Randlinie nicht das Ende der Fahrbahn dar. Vielmehr ist die Legaldefinition von Art. 1 Abs. 4 VRV zu beachten, wonach der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse als Fahrbahn gilt. In diesem Sinne dient auch die Wasserrinne dem Fahrverkehr. Darauf weist bereits die Vorinstanz überzeugend hin. Sie stellt fest, die Wasserrinne werde nicht nur von Radfahrern, sondern auch von Motorfahrzeugen benutzt. Radfahrer würden so einen grösseren Abstand zu vorbeifahrenden Motorfahrzeugen ermöglichen. Aber auch Motorfahrzeuge nutzten die Fläche. Die Strasse sei an der Unfallstelle derart schmal, dass zwei Autos von der Breite des Personenwagens des Beschwerdeführers nicht mühelos kreuzen könnten. Bei Entgegenkommen eines anderen Personenwagens wäre der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, ebenfalls auf die Wasserrinne auszuweichen. Die Wasserrinne werde als Ausweichfläche genutzt und diene damit dem Fahrverkehr. Entsprechend bilde sie einen Teil der Fahrbahn, weshalb beim Vorbeifahren die Regeln für das Überholen einzuhalten seien. Dies sei auch gerechtfertigt, da Radfahrer, die sich auf der Wasserrinne bewegten, jederzeit auf die linke Seite der Randlinie wechseln könnten, weshalb beim Vorbeifahren ein genügender Abstand zu wahren sei.

E. 3.1.5 Nach dem Gesagten gehört die Wasserrinne zur Fahrbahn. Sie hat nur eine Hilfsfunktion und keine selbstständige Bedeutung, denn ohne die Strasse wäre sie sinnlos. Sie ist kein Fahrstreifen, sondern ein Teil der Fahrbahn, der unter bestimmten Voraussetzungen benützt werden darf, was durch die Markierung der Randlinie zum Ausdruck gebracht wird (vgl. dort E. 2c mit Hinweisen). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht überholt, ist damit die Grundlage entzogen.

E. 3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zur Vermeidbarkeit des Erfolgs.

E. 3.2.1 Er bestreitet, dass die Verletzungen des Beschwerdegegners "in einem Verursachungszusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers stehen". Die Erstinstanz habe sich bei einem Augenschein am Unfallort ein detailliertes Bild der konkreten Situation gemacht und sei zum Schluss gekommen, dass sich der Unfall auch bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers wahrscheinlich nicht hätte vermeiden lassen. Inwiefern die Vorinstanz die Beurteilung der Erstinstanz für verfehlt erachte, lege sie nicht dar. Ihre Erwägungen zur Vermeidbarkeit seien "insgesamt überaus knapp". Demgegenüber habe sich die Erstinstanz eingehend mit der Unfalldynamik und der Geschwindigkeit des Beschwerdegegners auseinandergesetzt. Die Vorinstanz verpasse es, die erstinstanzlichen Erwägungen "auch nur ansatzweise zu diskutieren", was bei einem reformatorischen Schuldspruch zu erwarten wäre. Darin sei eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz prüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers ausgeblieben wäre. Sie hält fest, der Beschwerdeführer wäre selbst bei einem minimalen Abstand zur rechten Randlinie auf die Mitbenutzung der anderen Fahrbahnhälfte angewiesen gewesen. Der Beschwerdegegner, welcher eher in der Mitte der Strasse gefahren sei, hätte seine Spur somit höchstwahrscheinlich ohnehin anpassen müssen. Wäre der Beschwerdeführer aber möglichst nahe am rechten Fahrbahnrand gefahren, hätten dem Beschwerdegegner hierfür mehr als 1,25 Meter zur Verfügung gestanden, nämlich mindestens 1,75 Meter. Auf diesen Abstand kommt die Vorinstanz, indem sie von der Strassenbreite von 4,1 Metern die Autobreite von 2,05 Metern und einen hypothetischen Abstand zur Randlinie von 0,3 Metern abzieht. Zudem hält sie fest, dass der Beschwerdeführer beim Erblicken des Beschwerdegegners nach rechts auf die Wasserrinne hätte ausweichen müssen. Dies wäre auch möglich gewesen, wenn er die beiden Radfahrer nicht überholt hätte. Es sei nicht der Beschwerdegegner gewesen, sondern der Beschwerdeführer, der die andere Fahrbahnhälfte benutzt habe. Die Wasserrinne sei an der Unfallstelle 50 cm breit, weshalb der Beschwerdeführer nochmals um diese Distanz nach rechts hätte ausweichen können, womit dem Beschwerdegegner mehr als 2 Meter und damit seine Fahrbahnhälfte zum Kreuzen zur Verfügung gestanden hätte. Somit wäre es mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht zum Unfall gekommen, wenn der Beschwerdeführer seine Pflichten als Fahrzeuglenker beachtet hätte.

E. 3.2.3 Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet hinreichend, weshalb sie den Unfall und damit die Verletzungen des Beschwerdegegners als vermeidbar qualifiziert. Daran ändert nichts, dass sie von der erstinstanzlichen Einschätzung abweicht und ihre eigenen Erwägungen in der gebotenen Kürze hält.

E. 3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine grobe Verkehrsregelverletzung vor.

E. 3.3.1 Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzugehen, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig spricht. Vielmehr verurteilt sie ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung und hält fest, dieser Tatbestand konsumiere die grobe Verkehrsregelverletzung.

E. 3.3.2 Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestands wie eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG bewirkt, so ist dieser nichts anderes als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. In diesen Fällen hat allein ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erfolgen. Eine zusätzliche Verurteilung und damit eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB fällt aus; sie ist durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 91 IV 30 E. 3, 211 E. 4). Gestützt auf diese Rechtsprechung verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer nur wegen fahrlässiger Körperverletzung. Da nur der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangte und damit eine Verschlechterung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), braucht nicht geprüft zu werden, ob kumulativ auch ein Schuldspruch nach dem Gefährdungstatbestand in Frage gekommen wäre, weil neben dem Beschwerdegegner auch dessen hinter ihm fahrender Begleiter E.________ konkret gefährdet worden ist (vgl. dazu Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125 StGB).

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB rechtens. Die beantragte Abweisung der Zivilforderungen des Beschwerdegegners begründet der Beschwerdeführer nur mit dem verlangten Freispruch. Die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer nicht an. Damit hat es sein Bewenden.

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, dem im bundesgerichtlichen Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_167/2026

Urteil vom 3. Juli 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Bundesrichter Guidon,

Bundesrichter Glassey,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Alain Joset,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fahrlässige Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. Januar 2026 (STBER.2024.93).

Sachverhalt:

A.

Am Samstag, 12. September 2020, kam es auf der U.________strasse in V.________ zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Autofahrer A.________ und dem Radfahrer B.________.

B.

In Anwendung von Art. 54 StGB stellte die Staatsanwaltschaft am 23. März 2022 das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse ein. Gleichentags erliess sie einen Strafbefehl gegen A.________ wegen grober Verkehrsregelverletzung und fahrlässiger Körperverletzung. Sie auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 210.--, eine Busse von Fr. 2'600.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 2'899.90. Dagegen erhob A.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Amtsgericht Olten-Gösgen zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.

C.

Am 26. Juni 2024 verurteilte das Amtsgericht A.________ wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Die Zivilforderungen von B.________ und dessen Antrag auf Parteientschädigung durch A.________ wies es ab. Es sprach A.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'743.95 aus der Staatskasse zu und verpflichtete ihn, zwei Drittel der Verfahrenskosten von total Fr. 4'288.70 zu bezahlen. Zu einem Drittel nahm es die Kosten auf die Staatskasse.

D.

Dagegen gingen A.________ und B.________ in Berufung. Am 27. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung von A.________ ab, während es die Berufung von B.________ weitgehend guthiess. Es verurteilte A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 700.-- und erklärte ihn gegenüber B.________ dem Grundsatz nach im Umfang von zwei Dritteln für haftpflichtig. Zur Ausmittlung der Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung verwies es B.________ auf den Zivilweg. Es verpflichtete A.________, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'849.90 für das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 5'627.70 für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Ihm selbst sprach es keine Parteientschädigung zu, sondern auferlegte ihm ausgangsgemäss die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'288.70 und jene des Berufungsverfahrens von Fr. 2'250.--.

E.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen und die Zivilforderung von B.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und das Verfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung wegen Verjährung einzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung.

2.1. Ihm wird vorgeworfen, er habe am Nachmittag des 12. September 2020 seinen Personenwagen auf der U.________strasse in V.________ bergwärts gelenkt. Vor ihm seien zwei Radfahrer gefahren, nämlich D.________ vorne auf der Randlinie und dahinter C.________ auf der ungefähr 0,5 Meter breiten Wasserrinne rechts der Randlinie. Der Beschwerdeführer habe D.________ und C.________ überholt. Dabei habe er nicht gesehen, dass der Beschwerdegegner und dessen Begleiter E.________ rasant talwärts gefahren seien auf ihren Fahrrädern. Nachdem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner wahrgenommen habe, habe er praktisch bis zum Stillstand gebremst. Der Beschwerdegegner habe nicht rechtzeitig bremsen können. Er sei nach rechts ausgewichen, mit der Leitplanke kollidiert und die Böschung hinuntergestürzt. Sein Begleiter E.________ habe vor dem Personenwagen anhalten können. Der Beschwerdegegner habe beim Sturz erhebliche Verletzungen auf der linken Körperseite erlitten, nämlich mehrere Rippenbrüche, eine Beckenringverletzung mit Beteiligung des Schambeinasts, einen Kreuzbeinlängsbruch, einen verschobenen mehrfragmentären Schlüsselbeinbruch und einen Handgelenksbruch. Inzwischen seien die Verletzungen weitgehend verheilt. Sein Fahrrad im Wert von ca. Fr. 11'000.-- habe einen Totalschaden erlitten. Zudem seien diverse Ausrüstungsgegenstände im Wert von rund Fr. 600.-- beschädigt worden. Durch das Überholen an einer engen, unübersichtlichen Stelle habe der Beschwerdeführer gegen elementare Verkehrsregeln verstossen. Er habe beim Unfall eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 0.36 Gewichtspromille aufgewiesen.

2.2. Nachdem die Vorinstanz sämtliche Beweise ausführlich und sorgfältig würdigt, stellt sie fest, der Beschwerdeführer habe D.________ und C.________ mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h und einem seitlichen Abstand von 0,8 Metern zur Randlinie überholt, als ihm der Beschwerdegegner mit 58 km/h entgegengekommen sei. Beim Kreuzen habe sich der Beschwerdeführer neben dem auf der Randlinie fahrenden D.________ befunden, so dass dem entgegenkommenden Beschwerdegegner nur rund 1,25 Meter zum Kreuzen verblieben seien. Der Beschwerdegegner habe seine Geschwindigkeit nicht mehr genügend drosseln können, sodass er nach dem Kreuzen mit der Leitplanke kollidiert und die Böschung hinuntergestürzt sei.

2.3.

2.3.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

2.3.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis).

2.3.3. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 144 IV 285 E. 2.8.2; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. einer Drittperson oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_780/2025 vom 23. April 2026 E. 1.3.1; 6B_75/2025 vom 16. April 2026 E. 2.4.1; 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

2.3.4. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_903/2025 vom 21. Mai 2026 E. 4.1.2; 6B_780/2025 vom 23. April 2026 E. 1.3.1; 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.2; 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).

2.4. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (vgl. statt vieler Urteil 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.3).

2.4.1. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Besondere Vorsicht ist namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; je mit Hinweisen). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

2.4.2. Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Art. 34 Abs. 1 SVG). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).

2.5.

2.5.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner eine Körperverletzung erlitt und fristgemäss Strafantrag stellte. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die zwei bergwärts fahrenden Radfahrer in einer unübersichtlichen Kurve überholt. Dadurch habe er seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verletzt. Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 SVG dürfe in unübersichtlichen Kurven prinzipiell nicht überholt werden (vgl. auch Stefan Maeder, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 68 zu Art. 35 SVG).

2.5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe seine Fahrspur beim Passieren der beiden Radfahrer nicht verändert. Diese Argumentation verwirft die Vorinstanz. Sie erwägt, die Wasserrinne stelle keinen eigenen Fahrstreifen dar. Insbesondere sei sie nicht mit einem Radweg oder einem Trottoir vergleichbar. Ein Motorfahrzeugführer, der einen in der Wasserrinne fahrenden Radfahrer passiere, müsse gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG ausreichenden Abstand wahren. Dies habe der Beschwerdeführer gemäss Beweisergebnis auch getan. Er sei beim Passieren weiter links gefahren, und zwar mit einem Abstand von 0,8 Metern zur Randlinie. Damit sei dem Gegenverkehr nur noch rund 1,25 Meter zum Kreuzen geblieben. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführer auf einer Verkehrsfläche gefahren, welche auch dem Gegenverkehr zur Verfügung gestanden sei.

2.5.3. Die Vorinstanz stellt - wie erwähnt - fest, dass der Beschwerdeführer die beiden bergwärts fahrenden Radfahrer mit einem Abstand von mindestens 80 cm zur Randlinie überholte. Dies habe bei einer Strassenbreite von ca. 4,1 Metern und einer Autobreite von 2,05 Metern dazu geführt, dass dem Beschwerdegegner nur noch rund 1,25 Meter zum Kreuzen verblieben seien. Der Beschwerdeführer habe sich nicht regelkonform verhalten, weshalb er sich nicht im Sinne des Vertrauensgrundsatzes auf ein Fehlverhalten des Beschwerdegegners berufen könne. Zwar möge zutreffen, dass bei angepasster Geschwindigkeit des Beschwerdegegners der verbleibende Raum zwischen dem Personenwagen und der Leitplanke ausgereicht hätte, um gefahrlos zu kreuzen. Doch sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner aufgrund der gewählten Geschwindigkeit die Kurve hätte schneiden müssen. So habe D.________ zwar ausgeführt, der Beschwerdegegner sei "auch eher in der Mitte" der Strasse gefahren. Dass er auf die "Gegenfahrbahn" geraten wäre, habe er jedoch nicht erklärt. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer gemäss D.________ klar im linken Bereich der Strasse gefahren. Auch E.________, welcher dem Beschwerdegegner folgte, habe ausgesagt, er und der Beschwerdegegner seien im rechten Bereich der Strasse gefahren. Die Vorinstanz hält fest, dem Beschwerdegegner könne vorgeworfen werden, zu schnell und damit zu wenig rechts gefahren zu sein. Doch dieses Fehlverhalten stelle nicht die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Unfalls dar, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängen würde. Denn es sei einzig der Beschwerdeführer gewesen, der die andere Fahrbahnhälfte verwendet habe. Für ihn sei vorhersehbar gewesen, dass er bei Missachtung des Überholverbots und zu weitem Linksfahren im Bereich der unübersichtlichen Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidieren und damit einen Unfall mitverursachen könnte.

3.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.

3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe entgegen dem angefochtenen Urteil nicht überholt.

3.1.1. Der Beschwerdeführer verweist auf BGE 148 IV 374 zum Rechtsüberholen auf Autobahnen. Demnach liege ein Überholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (vgl. dort E. 3.1). Weiter verweist der Beschwerdeführer auf BGE 114 IV 55 zum Überholen auf dem Pannenstreifen und argumentiert, ein Überholen im Rechtssinne sei nur gegeben, wenn das überholende und das überholte Fahrzeug sich auf der gleichen Fahrbahn befinden (vgl. dort E. 2c). Daher sei zu prüfen, ob die Wasserrinne ein Teil der Fahrbahn sei. Die Vorinstanz stelle fest, die beiden bergwärts fahrenden Radfahrer seien auf der Randlinie und daneben in der Wasserrinne gefahren. Damit sei er nicht auf der gleichen Fahrbahn wie die beiden Radfahrer gefahren und habe sie somit nicht überholt, als er an ihnen vorbeigefahren sei. Es sei daher haltlos, wenn ihm vorgeworfen werde, er habe in unzulässiger Weise überholt. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie ihm einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG vorwerfe. Folglich sei er freizusprechen.

3.1.2. Auch die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Überholen im Rechtssinne vorliegt, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 114 IV 55 E. 1; 104 IV 196 E. 2). In der Tat ist ein Überholen im Rechtssinne nur dann gegeben, wenn das überholende und das überholte Fahrzeug sich auf der gleichen Fahrbahn befinden (vgl. BGE 114 IV 55 E. 2c).

3.1.3. Der Beschwerdeführer bestritt von Anfang an, dass ein Überholen im Rechtssinne vorliegt. Denn der vordere Radfahrer sei knapp neben der Randlinie gefahren und der hintere Radfahrer in der Wasserrinne. Gestützt auf das vorinstanzliche Beweisergebnis ist erstellt, dass der vordere Radfahrer nicht rechts neben der Randlinie fuhr, sondern auf dieser Linie und teilweise eher links davon. Also erwägt die Vorinstanz, er sei auf der Fahrbahn gefahren. Sie hält zutreffend fest, dass Radfahrer selten eine schnurgerade Linie fahren. Dies gilt umso mehr, wenn sie bergwärts unterwegs sind. Zu Gunsten des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz an, dass der vordere Radfahrer ausschliesslich auf der Randlinie fuhr, und hält fest, selbst dann wäre diese als Teil der Fahrbahn zu betrachten. Diese vorinstanzliche Beurteilung ist zutreffend. Gemäss Art. 76 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) kann der Rand der Fahrbahn durch eine weisse, ununterbrochene Randlinie angezeigt werden (Markierung 6.15). Die Randlinie ist nicht vergleichbar mit baulichen Massnahmen, die einen Teil der Strasse physisch abgrenzen. So kann beispielsweise das Trottoir, welches den Fussgängern vorbehalten ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 SVG), durch einen Bordstein baulich von der Fahrbahn getrennt werden, ebenso ein Radweg (Art. 1 Abs. 6 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Bordstein verhindert, dass für Fussgänger oder Radfahrer reservierte Verkehrsflächen durch Motorfahrzeuge benutzt werden. Durch die bauliche Trennung ist die entsprechende Verkehrsfläche offensichtlich nicht Teil der Fahrbahn. Hingegen stellt die Randlinie keine solche bauliche Begrenzung dar. Gemäss Art. 76 Abs. 1 SSV zeigen Randlinien (weiss, ununterbrochen; Markierung 6.15) den Rand der Fahrbahn an. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden dürfen (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). Anders verhält es sich mit Randlinien. Diesen kommt für sich allein kein normativer Gehalt zu (vgl. dazu Maeder, a.a.O., N. 6 zu Art. 34 SVG).

3.1.4. Es bleibt zu prüfen, ob die Wasserrinne einen Teil der Fahrbahn bildet. In BGE 114 IV 55 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob der Pannenstreifen einen Teil des rechten Fahrstreifens darstellt. Es erwog dort in E. 2c, der Pannenstreifen werde vom rechten Fahrstreifen durch eine Randlinie im Sinne von Art. 76 Abs. 1 SSV getrennt (vgl. dazu Art. 90 Abs. 1 Satz 2 SSV). Daraus erhellt, dass die Randlinie nicht in jedem Fall den Rand der Fahrbahn anzeigt. Dies ist von Bedeutung für den vorliegenden Fall. Auch hier stellt die Randlinie nicht das Ende der Fahrbahn dar. Vielmehr ist die Legaldefinition von Art. 1 Abs. 4 VRV zu beachten, wonach der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse als Fahrbahn gilt. In diesem Sinne dient auch die Wasserrinne dem Fahrverkehr. Darauf weist bereits die Vorinstanz überzeugend hin. Sie stellt fest, die Wasserrinne werde nicht nur von Radfahrern, sondern auch von Motorfahrzeugen benutzt. Radfahrer würden so einen grösseren Abstand zu vorbeifahrenden Motorfahrzeugen ermöglichen. Aber auch Motorfahrzeuge nutzten die Fläche. Die Strasse sei an der Unfallstelle derart schmal, dass zwei Autos von der Breite des Personenwagens des Beschwerdeführers nicht mühelos kreuzen könnten. Bei Entgegenkommen eines anderen Personenwagens wäre der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, ebenfalls auf die Wasserrinne auszuweichen. Die Wasserrinne werde als Ausweichfläche genutzt und diene damit dem Fahrverkehr. Entsprechend bilde sie einen Teil der Fahrbahn, weshalb beim Vorbeifahren die Regeln für das Überholen einzuhalten seien. Dies sei auch gerechtfertigt, da Radfahrer, die sich auf der Wasserrinne bewegten, jederzeit auf die linke Seite der Randlinie wechseln könnten, weshalb beim Vorbeifahren ein genügender Abstand zu wahren sei.

3.1.5. Nach dem Gesagten gehört die Wasserrinne zur Fahrbahn. Sie hat nur eine Hilfsfunktion und keine selbstständige Bedeutung, denn ohne die Strasse wäre sie sinnlos. Sie ist kein Fahrstreifen, sondern ein Teil der Fahrbahn, der unter bestimmten Voraussetzungen benützt werden darf, was durch die Markierung der Randlinie zum Ausdruck gebracht wird (vgl. dort E. 2c mit Hinweisen). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht überholt, ist damit die Grundlage entzogen.

3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zur Vermeidbarkeit des Erfolgs.

3.2.1. Er bestreitet, dass die Verletzungen des Beschwerdegegners "in einem Verursachungszusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers stehen". Die Erstinstanz habe sich bei einem Augenschein am Unfallort ein detailliertes Bild der konkreten Situation gemacht und sei zum Schluss gekommen, dass sich der Unfall auch bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers wahrscheinlich nicht hätte vermeiden lassen. Inwiefern die Vorinstanz die Beurteilung der Erstinstanz für verfehlt erachte, lege sie nicht dar. Ihre Erwägungen zur Vermeidbarkeit seien "insgesamt überaus knapp". Demgegenüber habe sich die Erstinstanz eingehend mit der Unfalldynamik und der Geschwindigkeit des Beschwerdegegners auseinandergesetzt. Die Vorinstanz verpasse es, die erstinstanzlichen Erwägungen "auch nur ansatzweise zu diskutieren", was bei einem reformatorischen Schuldspruch zu erwarten wäre. Darin sei eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken.

3.2.2. Die Vorinstanz prüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers ausgeblieben wäre. Sie hält fest, der Beschwerdeführer wäre selbst bei einem minimalen Abstand zur rechten Randlinie auf die Mitbenutzung der anderen Fahrbahnhälfte angewiesen gewesen. Der Beschwerdegegner, welcher eher in der Mitte der Strasse gefahren sei, hätte seine Spur somit höchstwahrscheinlich ohnehin anpassen müssen. Wäre der Beschwerdeführer aber möglichst nahe am rechten Fahrbahnrand gefahren, hätten dem Beschwerdegegner hierfür mehr als 1,25 Meter zur Verfügung gestanden, nämlich mindestens 1,75 Meter. Auf diesen Abstand kommt die Vorinstanz, indem sie von der Strassenbreite von 4,1 Metern die Autobreite von 2,05 Metern und einen hypothetischen Abstand zur Randlinie von 0,3 Metern abzieht. Zudem hält sie fest, dass der Beschwerdeführer beim Erblicken des Beschwerdegegners nach rechts auf die Wasserrinne hätte ausweichen müssen. Dies wäre auch möglich gewesen, wenn er die beiden Radfahrer nicht überholt hätte. Es sei nicht der Beschwerdegegner gewesen, sondern der Beschwerdeführer, der die andere Fahrbahnhälfte benutzt habe. Die Wasserrinne sei an der Unfallstelle 50 cm breit, weshalb der Beschwerdeführer nochmals um diese Distanz nach rechts hätte ausweichen können, womit dem Beschwerdegegner mehr als 2 Meter und damit seine Fahrbahnhälfte zum Kreuzen zur Verfügung gestanden hätte. Somit wäre es mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht zum Unfall gekommen, wenn der Beschwerdeführer seine Pflichten als Fahrzeuglenker beachtet hätte.

3.2.3. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet hinreichend, weshalb sie den Unfall und damit die Verletzungen des Beschwerdegegners als vermeidbar qualifiziert. Daran ändert nichts, dass sie von der erstinstanzlichen Einschätzung abweicht und ihre eigenen Erwägungen in der gebotenen Kürze hält.

3.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine grobe Verkehrsregelverletzung vor.

3.3.1. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzugehen, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig spricht. Vielmehr verurteilt sie ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung und hält fest, dieser Tatbestand konsumiere die grobe Verkehrsregelverletzung.

3.3.2. Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestands wie eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG bewirkt, so ist dieser nichts anderes als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. In diesen Fällen hat allein ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erfolgen. Eine zusätzliche Verurteilung und damit eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB fällt aus; sie ist durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 91 IV 30 E. 3, 211 E. 4). Gestützt auf diese Rechtsprechung verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer nur wegen fahrlässiger Körperverletzung. Da nur der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangte und damit eine Verschlechterung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), braucht nicht geprüft zu werden, ob kumulativ auch ein Schuldspruch nach dem Gefährdungstatbestand in Frage gekommen wäre, weil neben dem Beschwerdegegner auch dessen hinter ihm fahrender Begleiter E.________ konkret gefährdet worden ist (vgl. dazu Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125 StGB).

3.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB rechtens. Die beantragte Abweisung der Zivilforderungen des Beschwerdegegners begründet der Beschwerdeführer nur mit dem verlangten Freispruch. Die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer nicht an. Damit hat es sein Bewenden.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, dem im bundesgerichtlichen Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Leemann