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6B_166/2012

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz,

Bundesgericht · 2012-03-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 29. September 2011 befasst, ist darauf nicht einzutreten, weil dieser Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist.

E. 2 Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht hatte. Mit der unterlassenen Berufungserklärung befasst er sich vor Bundesgericht nicht. Auch legt er nicht dar, inwieweit die Vorinstanz ungehörig besetzt gewesen sein soll. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_166/2012

Urteil vom 22. März 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 13. Januar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 29. September 2011 befasst, ist darauf nicht einzutreten, weil dieser Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist.

2.

Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht hatte. Mit der unterlassenen Berufungserklärung befasst er sich vor Bundesgericht nicht. Auch legt er nicht dar, inwieweit die Vorinstanz ungehörig besetzt gewesen sein soll. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn