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6B_164/2014

Unbekannt

Bundesgericht · 2014-03-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerdeführer seiner Eingabe den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 11. Februar 2014 aufgefordert, den Mangel spätestens bis am 6. März 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Darauf reagierte der Beschwerdeführer am 4. März 2014 mit dem Hinweis, alle Unterlagen seien bei der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft hinterlegt und einsehbar (act. 4). Den angefochtenen Entscheid reichte er innert Frist jedoch nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_164/2014

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unbekannt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerdeführer seiner Eingabe den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 11. Februar 2014 aufgefordert, den Mangel spätestens bis am 6. März 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Darauf reagierte der Beschwerdeführer am 4. März 2014 mit dem Hinweis, alle Unterlagen seien bei der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft hinterlegt und einsehbar (act. 4). Den angefochtenen Entscheid reichte er innert Frist jedoch nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill