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6B_160/2025

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Diebstahl etc.; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-02-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde (Poststempel: 4. Februar 2025) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2025. Das fragliche Urteil liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist folglich verfrüht, einhergehend damit auch die gestellten Gesuche.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_160/2025

Urteil vom 24. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Diebstahl etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteilsdispositiv des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

vom 15. Januar 2025 (SB240392-O/U10).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde (Poststempel: 4. Februar 2025) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2025. Das fragliche Urteil liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist folglich verfrüht, einhergehend damit auch die gestellten Gesuche.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill