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6B_15/2009

Sachbeschädigung usw.,

Bundesgericht · 2009-02-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Beschluss wurde auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Mit der Frage der Fristwahrung im kantonalen Verfahren befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht. Diese genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_15/2009/sst

Urteil vom 26. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sachbeschädigung usw.,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich,

I. Strafkammer, vom 10. Dezember 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Beschluss wurde auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Mit der Frage der Fristwahrung im kantonalen Verfahren befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht. Diese genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn