opencaselaw.ch

6B_158/2016

Einfache Körperverletzung; Berufungserklärung,

Bundesgericht · 2016-02-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 25. Januar 2016 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine Berufung nicht ein, weil diese zwar rechtzeitig angemeldet worden war, die obligatorische Berufungserklärung in der Folge jedoch nicht einging. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Kantonsgericht sei anzuweisen, den Fall zur Beurteilung anzunehmen.

Es ist unbestritten, dass der seinerzeitige Rechtsvertreter keine Berufungserklärung einreichte. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, der Vertreter habe die Frist wegen der Feiertage verpasst. Mit dieser reinen Behauptung ist er schon deshalb nicht zu hören, weil eine entsprechende Bestätigung des Vertreters nicht vorliegt und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Vertreter nach Einsicht in den begründeten Entscheid bewusst darauf verzichtete, die rechtzeitig angemeldete Berufung auch noch zu erklären. Wenn man von dieser Sachlage ausgeht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_158/2016

Urteil vom 24. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung; Berufungserklärung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Am 25. Januar 2016 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine Berufung nicht ein, weil diese zwar rechtzeitig angemeldet worden war, die obligatorische Berufungserklärung in der Folge jedoch nicht einging. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Kantonsgericht sei anzuweisen, den Fall zur Beurteilung anzunehmen.

Es ist unbestritten, dass der seinerzeitige Rechtsvertreter keine Berufungserklärung einreichte. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, der Vertreter habe die Frist wegen der Feiertage verpasst. Mit dieser reinen Behauptung ist er schon deshalb nicht zu hören, weil eine entsprechende Bestätigung des Vertreters nicht vorliegt und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Vertreter nach Einsicht in den begründeten Entscheid bewusst darauf verzichtete, die rechtzeitig angemeldete Berufung auch noch zu erklären. Wenn man von dieser Sachlage ausgeht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn