Schwere Körperverletzung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Rückzug | Straftaten
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 26.02.2018 6B 156/2018 (6B_156/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 26.02.2018 6B 156/2018 (6B_156/2018) Tribunale federale I Corte di diritto penale 26.02.2018 6B 156/2018 (6B_156/2018)
Schwere Körperverletzung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Rückzug | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_156/2018 Verfügung vom 26. Februar 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen
1. X.________, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Schwere Körperverletzung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Rückzug, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. November 2017 (SK 17 43). Erwägung: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2018 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Februar 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill