Tätlichkeiten, Beschimpfung, Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss verlangt er einen Freispruch. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen aller Zeugen und des Klägers seien unwahr. Die Beweiswürdigung kann indessen vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die nicht näher erläuterte Behauptung, Zeugen und Kläger hätten gelogen, nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 13.03.2014 6B 153/2014 (6B_153/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 13.03.2014 6B 153/2014 (6B_153/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 13.03.2014 6B 153/2014 (6B_153/2014)
Tätlichkeiten, Beschimpfung, Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_153/2014 Urteil vom 13. März 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Tätlichkeiten, Beschimpfung, Verletzung von Verkehrsregeln, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. Dezember 2013. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss verlangt er einen Freispruch. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen aller Zeugen und des Klägers seien unwahr. Die Beweiswürdigung kann indessen vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die nicht näher erläuterte Behauptung, Zeugen und Kläger hätten gelogen, nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. März 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn