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6B 148/2007

Bundesgericht · 2007-07-07 · Deutsch CH
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Beschlagnahme von Vermögenswerten | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. Mai 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wurde ihr in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 26. Juni 2007 angesetzt. Bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 07.07.2007 6B 148/2007 (6B_148/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 07.07.2007 6B 148/2007 (6B_148/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 07.07.2007 6B 148/2007 (6B_148/2007)

Beschlagnahme von Vermögenswerten | Strafrecht (allgemein)

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_148/2007 /rom Urteil vom 7. Juli 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Beschlagnahme von Vermögenswerten, Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Februar 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. Mai 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wurde ihr in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 26. Juni 2007 angesetzt. Bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Juli 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: