Vorsätzliches Zivildienstversäumnis (Art. 73 Abs. 1 ZDG); Nichteintreten | Straftaten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Oktober 2022 wegen vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses (Art. 73 Abs. 1 ZDG) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 180.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht.
E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
E. 3 Die vom Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil vom 25. Oktober 2022 erhobene Beschwerde enthält weder ein Begehren noch eine Begründung und genügt damit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht im Ansatz. Die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung bzw. -verbesserung entfällt, weil die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist. Auf die Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
E. 4 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 16.12.2022 6B 1471/2022 (6B_1471/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 16.12.2022 6B 1471/2022 (6B_1471/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 16.12.2022 6B 1471/2022 (6B_1471/2022)
Vorsätzliches Zivildienstversäumnis (Art. 73 Abs. 1 ZDG); Nichteintreten | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1471/2022 Urteil vom 16. Dezember 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Vorsätzliches Zivildienstversäumnis (Art. 73 Abs. 1 ZDG); Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2022 (SST.2022.58). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Oktober 2022 wegen vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses (Art. 73 Abs. 1 ZDG) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 180.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. 3. Die vom Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil vom 25. Oktober 2022 erhobene Beschwerde enthält weder ein Begehren noch eine Begründung und genügt damit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht im Ansatz. Die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung bzw. -verbesserung entfällt, weil die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist. Auf die Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Dezember 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill