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6B_144/2015

Uebertretung des Strassenverkehrsgesetzes etc.,

Bundesgericht · 2015-03-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Mail vom 4. Februar 2015 wandte sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 ans Bundesgericht. Da die Eingabe keine eigenhändige Unterschrift enthielt, wurde der Beschwerdeführer mit Mail vom 11. Februar 2015 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 25. Februar 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Am 16. Februar 2015 wandte er sich erneut mit einem Mail ans Bundesgericht, welches nicht eigenhändig unterschrieben war. Da er den Mangel innert Frist nicht behob, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

E. 3 Entgegen der Aufforderung vom 11. Februar 2015 verzeichnete der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar androhungsgemäss im Dossier.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_144/2015

Urteil vom 11. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Uebertretung des Strassenverkehrsgesetzes etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Oktober 2014 (SU140046-O/U/hb).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Mit Mail vom 4. Februar 2015 wandte sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 ans Bundesgericht. Da die Eingabe keine eigenhändige Unterschrift enthielt, wurde der Beschwerdeführer mit Mail vom 11. Februar 2015 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 25. Februar 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Am 16. Februar 2015 wandte er sich erneut mit einem Mail ans Bundesgericht, welches nicht eigenhändig unterschrieben war. Da er den Mangel innert Frist nicht behob, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

3.

Entgegen der Aufforderung vom 11. Februar 2015 verzeichnete der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar androhungsgemäss im Dossier.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier.

Lausanne, 11. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn