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6B 1445/2017

Bundesgericht · 2018-01-08 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme, Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Entscheid der Anklagekammer wurde am 16. März 2017 zugestellt. Dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann folglich am 17. März 2017 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG am 1. Mai 2017. Die erst am 19. Dezember 2017 (Poststempel) der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 08.01.2018 6B 1445/2017 (6B_1445/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 08.01.2018 6B 1445/2017 (6B_1445/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 08.01.2018 6B 1445/2017 (6B_1445/2017)

Nichtanhandnahme, Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1445/2017 Urteil vom 8. Januar 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte Firma A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. März 2017 (AK.2017-25-AK). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Entscheid der Anklagekammer wurde am 16. März 2017 zugestellt. Dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann folglich am 17. März 2017 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG am 1. Mai 2017. Die erst am 19. Dezember 2017 (Poststempel) der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Januar 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill