opencaselaw.ch

6B 1436/2020

Bundesgericht · 2021-01-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Einstellung; Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Januar 2021 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer erstattete am 20. Mai 2020 Strafanzeige gegen seine Ex-Partnerin. Das Untersuchungsamt Uznach stellte das Verfahren am 13. August 2020 ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen schützte die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers und hob die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 11. November 2020 auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und erfüllt damit die gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht im Ansatz. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2021 6B 1436/2020 (6B_1436/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 12.01.2021 6B 1436/2020 (6B_1436/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 12.01.2021 6B 1436/2020 (6B_1436/2020)

Einstellung; Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1436/2020 Urteil vom 12. Januar 2021 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. November 2020 (AK.2020.339-AK [ST.2020.18635] AK.2020.354-AP). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer erstattete am 20. Mai 2020 Strafanzeige gegen seine Ex-Partnerin. Das Untersuchungsamt Uznach stellte das Verfahren am 13. August 2020 ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen schützte die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers und hob die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 11. November 2020 auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und erfüllt damit die gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht im Ansatz. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Januar 2021 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill