Widerhandlung gegen das BetmG | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2014 (ST.2013.00170) an. Dieses Urteil ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Die Beschwerde ans Bundesgericht ist folglich unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Aarau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 11.02.2014 6B 142/2014 (6B_142/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 11.02.2014 6B 142/2014 (6B_142/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 11.02.2014 6B 142/2014 (6B_142/2014)
Widerhandlung gegen das BetmG | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_142/2014 Urteil vom 11. Februar 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Widerhandlung gegen das BetmG, Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2014. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2014 (ST.2013.00170) an. Dieses Urteil ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Die Beschwerde ans Bundesgericht ist folglich unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Aarau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Februar 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint