Nichteintreten auf Strafklage (Betrug) | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet war. Mit der Frage der Begründungspflicht eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht mit keinem Wort. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er verweist in seiner Beschwerde auf Lohn/Renten- und Hauspfändungen und den Umstand, dass er und seine Ehefrau auf dem Existenzminimum leben. Dieser Hinweis kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, da die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 08.03.2010 6B 142/2010 (6B_142/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 08.03.2010 6B 142/2010 (6B_142/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 08.03.2010 6B 142/2010 (6B_142/2010)
Nichteintreten auf Strafklage (Betrug) | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_142/2010 Urteil vom 8. März 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichteintreten auf Strafklage (Betrug), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 21. Dezember 2009. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet war. Mit der Frage der Begründungspflicht eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht mit keinem Wort. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er verweist in seiner Beschwerde auf Lohn/Renten- und Hauspfändungen und den Umstand, dass er und seine Ehefrau auf dem Existenzminimum leben. Dieser Hinweis kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, da die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. März 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill