Widerhandlungen gegen das BetmG | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss postalischer Empfangsbestätigung ging der angefochtene Entscheid am 15. November 2013 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn massgeblich. Die Frist begann am 16. November 2013 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 45 Abs. 1 BGG) am 16. Dezember 2013. Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts am 14. Januar 2014 übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 11.02.2014 6B 141/2014 (6B_141/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 11.02.2014 6B 141/2014 (6B_141/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 11.02.2014 6B 141/2014 (6B_141/2014)
Widerhandlungen gegen das BetmG | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_141/2014 Urteil vom 11. Februar 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Widerhandlungen gegen das BetmG, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. November 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss postalischer Empfangsbestätigung ging der angefochtene Entscheid am 15. November 2013 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn massgeblich. Die Frist begann am 16. November 2013 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 45 Abs. 1 BGG) am 16. Dezember 2013. Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts am 14. Januar 2014 übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Februar 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill