opencaselaw.ch

6B_1413/2021

Nichtanhandnahme (Nötigung); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2022-02-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach einer Strafanzeige wegen Nötigung nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 4. Juni 2021 nicht anhand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 Frist bis zum 6. Januar 2022 und mit Verfügung vom 13. Januar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 27. Januar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

E. 4 Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 5 Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1413/2021

Urteil vom 9. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Oktober 2021 (UE210176-O/HUN).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Nach einer Strafanzeige wegen Nötigung nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 4. Juni 2021 nicht anhand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 Frist bis zum 6. Januar 2022 und mit Verfügung vom 13. Januar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 27. Januar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

4.

Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill