Kosten und Entschädigung; Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich regelte mit Beschluss vom 9. November 2020 gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wies es das Verfahren zusammen mit den Akten zur Weiterführung des Vorverfahrens im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Nicht zum Verfahrensgegenstand gehören Fragen betreffend Anwaltswechsels. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist, kann offen bleiben.
E. 2 Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 18.12.2020 6B 1406/2020 (6B_1406/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 18.12.2020 6B 1406/2020 (6B_1406/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 18.12.2020 6B 1406/2020 (6B_1406/2020)
Kosten und Entschädigung; Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1406/2020 Urteil vom 18. Dezember 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kosten und Entschädigung; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. November 2020 (SB200447-O/U/as). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich regelte mit Beschluss vom 9. November 2020 gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wies es das Verfahren zusammen mit den Akten zur Weiterführung des Vorverfahrens im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Nicht zum Verfahrensgegenstand gehören Fragen betreffend Anwaltswechsels. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist, kann offen bleiben. 2. Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Dezember 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill