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6B 1405/2020

Bundesgericht · 2021-02-01 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme (falsches ärztliches Zeugnis), Sperrwirkung (ne bis in idem); Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das vom Beschwerdeführer angestossene Strafverfahren am 10. November 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. November 2020 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

E. 3 Die Vorinstanz schützt im angefochtenen Entscheid die Einstellungsverfügung. Sie hält mit der Staatsanwaltschaft fest, dass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt bereits aufgrund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2016 ein Verfahren eröffnet worden sei. Diesbezüglich sei ein inzwischen rechtskräftiger Entscheid einer Einstellung ergangen. Bezüglich des damals und heute zur Anzeige gebrachten Sachverhalts bestehe sowohl hinsichtlich der Täterschaft als auch der Tat Identität, womit die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" greife. Zudem seien keine Gründe für eine Wiederaufnahme ersichtlich, da weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen bekannt geworden seien. Folglich bestehe ein Verfahrenshindernis nach Art. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO .

E. 4 Was an diesen Erwägungen willkürlich oder bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht im Geringsten auseinandersetzt. Er äussert sich stattdessen einzig zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 5 Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 01.02.2021 6B 1405/2020 (6B_1405/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 01.02.2021 6B 1405/2020 (6B_1405/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 01.02.2021 6B 1405/2020 (6B_1405/2020)

Nichtanhandnahme (falsches ärztliches Zeugnis), Sperrwirkung (ne bis in idem); Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1405/2020 Urteil vom 1. Februar 2021 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (falsches ärztliches Zeugnis), Sperrwirkung ("ne bis in idem"); Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2020 (BK 20 484). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das vom Beschwerdeführer angestossene Strafverfahren am 10. November 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. November 2020 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 3. Die Vorinstanz schützt im angefochtenen Entscheid die Einstellungsverfügung. Sie hält mit der Staatsanwaltschaft fest, dass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt bereits aufgrund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2016 ein Verfahren eröffnet worden sei. Diesbezüglich sei ein inzwischen rechtskräftiger Entscheid einer Einstellung ergangen. Bezüglich des damals und heute zur Anzeige gebrachten Sachverhalts bestehe sowohl hinsichtlich der Täterschaft als auch der Tat Identität, womit die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" greife. Zudem seien keine Gründe für eine Wiederaufnahme ersichtlich, da weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen bekannt geworden seien. Folglich bestehe ein Verfahrenshindernis nach Art. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO . 4. Was an diesen Erwägungen willkürlich oder bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht im Geringsten auseinandersetzt. Er äussert sich stattdessen einzig zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 5. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Februar 2021 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill