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6B_1404/2017

Parteivertretung, Vollmacht (Verletzung von Verkehrsregeln), Nichteintreten,

Bundesgericht · 2018-02-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 eine Frist bis zum 9. Januar 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 15. Januar 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 26. Januar 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die mittels GU versandte Verfügung bei der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a), gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde die Verfügung auch mit A-Post verschickt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1404/2017

Urteil vom 1. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Parteivertretung, Vollmacht (Verletzung von Verkehrsregeln), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Oktober 2017 (UH170302).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 eine Frist bis zum 9. Januar 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 15. Januar 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 26. Januar 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die mittels GU versandte Verfügung bei der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a), gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde die Verfügung auch mit A-Post verschickt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill