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6B_139/2026

Fahrlässige schwere Körperverletzung; Änderung der Anklage; Beschleunigungsgebot,

Bundesgericht ·I. Strafrechtliche Abteilung · 2026-09-09 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.________ wird vorgeworfen, er habe sich am 7. August 2017 kurz vor Mittag in die Büroräumlichkeiten der nunmehr gelöschten Einzelfirma des Privatklägers C.B.________ begeben. Er habe an die Türe gepocht und dem Privatkläger unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen, als dieser geöffnet habe. B.B.________, Privatklägerin und Ehefrau des Privatklägers, habe versucht, sich zwischen die Männer zu stellen. Darauf habe A.________ die Privatklägerin zur Seite gestossen, worauf sie auf die nach oben führende Treppe gestürzt sei und sich verletzt habe. A.________ habe dem Privatkläger danach weitere Schläge und einen Fusstritt in den rechten Oberschenkel versetzt. Der Privatkläger habe sich diverse Prellungen im Gesicht und Schürfungen am linken Ohr zugezogen. Die Privatklägerin habe sich das linke Kniegelenk und Wadenbein gebrochen, wobei mittel- bis langfristig eine Knievollprothese unumgänglich sei. Als A.________ die Büroräumlichkeiten verlassen habe, habe er den Privatklägern gesagt, dies sei erst der Anfang gewesen. Am 11. August 2017 habe A.________ dem Privatkläger eine WhatsApp-Nachricht geschrieben mit dem Inhalt "Isch's Diär no wohl Du Gauner!?? Gsehnd üs".

B.

Am 28. März 2023 verurteilte das Landgerichtspräsidium Uri A.________ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers und Drohung zum Nachteil beider Privatkläger zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 1'400.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Vom Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin sprach es ihn frei. Die adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen der Privatklägerin auf Schadenersatz von Fr. 7'670.-- und Genugtuung von Fr. 25'000.-- wies es ab. Auch die Genugtuungsforderung des Privatklägers von

Fr. 5'000.-- wurde abgewiesen.

C.

Mit Urteil vom 7. November 2024 hiess das Obergericht des Kantons Uri die dagegen gerichtete Berufung der Privatklägerin teilweise gut, während es die Anschlussberufung von A.________ abwies. Es verurteilte ihn wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers und mehrfacher Drohung zum Nachteil der Privatkläger. Zudem sprach es ihn wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig. Es belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 1'280.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung der Höhe auf den Zivilweg. Es verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. August 2017 an die Privatklägerin; im Mehrbetrag verwies es die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg. Die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers von Fr. 5'000.-- war in Rechtskraft erwachsen.

D.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen. Subeventualiter sei die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mindern. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv festzustellen und von einer Rückweisung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366

E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205

E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs durch die Änderung der Anklage.

E. 2.1 Im Einzelnen trägt er vor, die Erstinstanz habe nur eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin beurteilt. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Mit einer fahrlässigen Tatbegehung habe sich die Erstinstanz nicht auseinandergesetzt. Demgegenüber habe die Vorinstanz die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer könnte eine fahrlässige Körperverletzung begangen haben. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2024 die Anklage ergänzt. Demnach werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die Gefahr einer Verletzung durch das Wegstossen auf die Treppe nicht erkannt oder aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf keine Rücksicht genommen. Während die Erstinstanz bezweifelt habe, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin mit voller Wucht auf die Treppe geworfen habe, habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt. Dadurch sei dem Beschwerdeführer eine Instanz entgangen. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückweisen müssen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung könne von keinem Gericht mit voller Kognition überprüft werden. Deshalb sei der Grundsatz des doppelten Instanzenzugs verletzt.

E. 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Dazu gehört namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO).

E. 2.2.2 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in

Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).

E. 2.2.3 Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft zudem Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. BGE 149 IV 42 E. 3; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.3; 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO).

E. 2.2.4 Die StPO unterscheidet folglich zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung oder Ergänzung der Anklage bezüglich des angeklagten Sachverhalts (Anklageänderung bzw. -ergänzung, Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Anklageerweiterung, Art. 333 Abs. 2 StPO). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167

E. 1.4). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der beschuldigten Person, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis) und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f. mit Hinweisen). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren noch zulässig, wenn sie im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 und Art. 404 Abs. 1 StPO) bleibt und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) vereinbar ist (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.4; 141 IV 97 E. 2.4.2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen).

E. 2.3 Was die Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin betrifft, erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 28. April 2022 könnte auch den Tatbestand der fahrlässigen Tatbegehung erfüllen. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft nur eine vorsätzliche Tatbegehung angeklagt. Insofern sei die Vorinstanz der Auffassung, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche. Folglich gab die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern. Dies steht im Einklang mit Art. 333 Abs. 1 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Mai 2024 der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gab, die Anklageschrift zu ändern. Am 11. Juni 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die geänderte Anklageschrift ein. Neu war subeventualiter auch eine fahrlässige schwere Körperverletzung angeklagt.

E. 2.4 Nach dem Gesagten erfolgte die Änderung der Anklage bundesrechtskonform.

E. 3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin. Er rügt in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine falsche rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

E. 3.1.2 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.2; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2; 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.2). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und anderseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025

E. 4.3.2; 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

E. 3.1.3 Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer "conditio sine qua non" für den Eintritt eines Erfolgs ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann (BGE 148 V 356 E. 3; 147 V 161

E. 3.2; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.3; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Das Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein

(BGE 143 III 242 E. 3.7; 139 V 176 E. 8.4.1; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.3; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.1).

E. 3.1.4 Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_701/2024 vom

6. Mai 2025 E. 4.3.4; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025

E. 4.3.4; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2).

E. 3.1.5 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_701/2024 vom

6. Mai 2025 E. 4.3.5; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).

E. 3.1.6 Die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs betrifft eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.6; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.4).

E. 3.2.1 Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin habe am linken Bein einen Kniegelenksbruch und einen Wadenbeinbruch erlitten. Dazu Schürfwunden am linken Ellbogen und eine posttraumatische Kniearthrose, wobei mittel- bis langfristig eine Knietotalprothese unumgänglich sei. Das Knie sei in seiner Grundfunktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt. Die Privatklägerin könne es nicht mehr vollständig strecken, was zu einer Verkürzung des Beins geführt habe und eine bleibende Invalidität zumindest wahrscheinlich mache. Unter diesen Umständen stellten die Verletzungen eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB dar. Diese Würdigung rügt der Beschwerdeführer nicht.

E. 3.2.2 Zum Kausalzusammenhang hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin im engen Treppenhaus in Richtung der nach oben führenden Treppe weggestossen. Dies sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Sturz auszulösen und erhebliche Verletzungen zu verursachen. Der Schluss auf den Kausalverlauf stütze sich auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers, auf die örtlichen Gegebenheiten im Treppenhaus, auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einwirkung und dem Sturz sowie auf das Verletzungsbild. Unter diesen Umständen habe das Wegstossen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Sturz der Privatklägerin und zu den eingetretenen Verletzungen geführt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei somit natürlich kausal für den Taterfolg. Er habe sich in die Büroräumlichkeiten des Privatklägers begeben, um mit diesem abzurechnen. Die Privatklägerin sei zufällig dort gewesen und habe sich schützend zwischen die Männer gestellt. Deshalb habe der Beschwerdeführer sie beiseitegestossen. Dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin gezielt habe verletzen wollen, sei nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht erstellt, dass ihm die Tatbestandsverwirklichung in der konkreten Schwere der eingetretenen Verletzungen derart wahrscheinlich erschien, dass von einer Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes auszugehen wäre. Insoweit scheide Vorsatz und Eventualvorsatz aus.

E. 3.2.3 In der Folge prüft die Vorinstanz, ob Fahrlässigkeit vorliegt. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe elementare Vorsichtspflichten missachtet. Wer in einem engen Treppenhaus eine Person mit Kraft in Richtung einer Treppe wegstosse, müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem Sturz und erheblichen Verletzungen rechnen. Der Beschwerdeführer habe auf dieses naheliegende Risiko keine Rücksicht genommen. Sein Fokus habe dem Privatkläger gegolten, mit dem er habe abrechnen wollen. Als sich die Privatklägerin in den Weg gestellt habe, habe er sich im Eifer des Geschehens entschieden, sie kraftvoll wegzustossen und aus dem Weg zu räumen. Der folgende Sturz sei kein aussergewöhnlicher Zufall, sondern typisch bei einem Stoss im Bereich einer Treppe. Der Geschehensablauf und der Eintritt erheblicher Verletzungen seien für den Beschwerdeführer in den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen. Dies gelte insbesondere angesichts der engen Platzverhältnisse im Treppenhaus mit scharfen Treppenkanten und kurzen Treppenstufen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt, sich aber leichtfertig darüber hinweggesetzt und darauf vertraut, es werde schon nichts passieren. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs und des Erfolgs seien somit gegeben. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten der Privatklägerin sei zu verneinen. Die Privatklägerin sei nicht selbstverschuldet unglücklich gestürzt, sondern weil der Beschwerdeführer sie im dynamischen Geschehen in voller Wut und mit Kraft in Richtung Treppe gestossen habe. Dass der Taterfolg vermeidbar gewesen wäre, sei offensichtlich.

E. 3.2.4 Mit dieser Begründung spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig.

E. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.

E. 3.3.1 Zunächst trägt der Beschwerdeführer vor, es sei unhaltbar und stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch, dass er sich dazu entschieden habe, die Privatklägerin kraftvoll wegzustossen. Am 10. August 2017 habe er ausgesagt, er habe ihr sicher nichts getan. Diese Aussage habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Sie habe sein Aussageverhalten sogar ohne hinreichende Begründung als "äusserst unglaubhaft" bezeichnet. Es sei offensichtlich, dass die Vorinstanz schon vor der Hauptverhandlung eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht gezogen habe. Andernfalls hätte sie der Staatsanwaltschaft nicht Gelegenheit gegeben, die Anklage zu ergänzen. Im angefochtenen Urteil werde verschwiegen, dass der Beschwerdeführer und die Privatkläger befreundet gewesen seien, bis der Beschwerdeführer den Schenkkreis des Privatklägers zu Fall gebracht habe. Der Privatkläger sei deshalb wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das UWG und mehrfacher Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden. Die Vorinstanz lasse dies gänzlich ausser Acht. Sie halte die Aussagen der Privatkläger für glaubhaft, ohne auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. Die Vorinstanz blende aus, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert und in einer heftigen Gemütsbewegung agiert habe. Er habe gestanden, den Privatkläger geschlagen zu haben. Hingegen bestreite er, dass er die Privatklägerin gestossen habe.

Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. dazu E. 1.2 hiervor). Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu unhaltbar wäre oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde. Die Vorinstanz stellt fest, dass er die Privatklägerin kraftvoll weggestossen hat. Es begründet keine Willkür, dass diese Feststellung nicht seinen anderslautenden Beteuerungen entspricht, wonach er der Privatklägerin sicher nichts getan habe. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz sein Aussageverhalten ohne hinreichende Begründung als "äusserst unglaubhaft" qualifizierte. Im Gegenteil gelangt die Vorinstanz nach einer sorgfältigen Würdigung der Beweise zu diesem Schluss. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es schadet nicht, dass die Vorinstanz schon vor der Hauptverhandlung eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht zog. Sie handelte bundesrechtskonform, indem sie gestützt auf diese vorläufige Einschätzung die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage einlud. Dies wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2 hiervor). Es erschliesst sich nicht, inwiefern die frühere Freundschaft des Beschwerdeführers mit den Privatklägern einen Einfluss auf die Frage haben könnte, ob er die Privatklägerin weggestossen habe. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Privatkläger im Zusammenhang mit einem Schenkkreis rechtskräftig verurteilt worden sei. Dass der Beschwerdeführer alkoholisiert und in einer heftigen Gemütsbewegung agierte, spricht eher für die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Ohnehin scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung plausibler als das Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 3.3.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das angefochtene Urteil sei insofern widersprüchlich, als die Vorinstanz von Fahrlässigkeit ausgehe, dies aber mit einer angeblich gefassten Entscheidung und damit mit Wissen und Willen, also Vorsatz, begründe. Sie schreibe selbst, der Beschwerdeführer habe sich im Eifer des Geschehens entschieden, sie "kraftvoll wegzustossen und aus dem Weg zu räumen". Diese Begründung lasse sich mit Fahrlässigkeit nicht vereinbaren. Vielmehr müsste auf Vorsatz erkannt werden, was die Vorinstanz explizit verneine. Fahrlässigkeit lasse sich nicht mit Vorsatz begründen. Entweder habe der Beschwerdeführer die Privatklägerin wegstossen wollen oder nicht.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer scheint einem Denkfehler zu unterliegen. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, er habe sich entschieden, die Privatklägerin "kraftvoll wegzustossen und aus dem Weg zu räumen". Gemäss Vorinstanz war sein Wissen und Wollen auf das kraftvolle Wegstossen gerichtet. Hingegen wollte der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht, dass die Privatklägerin eine Verletzung erleidet. Ihm ging es darum, den Weg frei zu haben, um den Privatkläger weiter zu traktieren. Entsprechend verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin.

E. 3.3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setze eine konkret umschriebene Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Eine solche sei weder angeklagt noch rechtsgenüglich erstellt. Der Schuldspruch verletze den Anklagegrundsatz.

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten der beschuldigten Person als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für die beschuldigte Person voraussehbar und vermeidbar war (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.2; 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3.1; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 358; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann

(BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 1.2; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_73/2024 vom

7. August 2025 E. 1.2; 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wandte bereits im Berufungsverfahren ein, die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift vom 28. April 2022 und deren Ergänzung vom 11. Juni 2024 genüge nicht. Der Anklagegrundsatz lasse eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht zu, da in der Anklageschrift die Umstände, aus denen sich ergebe, dass er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe, nicht umschrieben seien. Die Vorinstanz verweist auf die Umschreibung in der Anklageschrift. Demnach habe der Beschwerdeführer, nachdem er auf den Privatkläger losgegangen sei und die Privatklägerin dazwischenzugehen versucht habe, auch die Privatklägerin zur Seite gestossen, wodurch diese auf die nach oben führende Treppe gestürzt sei und sich verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe die Gefahr, dass die Privatklägerin durch das Wegstossen auf die Treppe Verletzungen erleiden könnte, nicht erkannt oder sei aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit davon ausgegangen, dass die Gefahr nicht eintrete. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, konnte der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt erkennen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, insbesondere auch bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung. Dem Beschwerdeführer seien der angeklagte Lebenssachverhalt und die rechtliche Qualifikation bekannt gewesen, womit eine gehörige Verteidigung stets gewährleistet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht Gefahr gelaufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Entsprechend sei keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten hält die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Überschreitung der gesetzlichen Begründungsfrist.

E. 4.1 Im Einzelnen trägt er vor, das vorinstanzliche Dispositiv datiere vom 7. November 2024. Die Begründung sei erst am 19. Januar 2026 versandt worden. Dies verletze Art. 84 Abs. 4 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Die Vorinstanz verschweige die Verzögerung im angefochtenen Urteil gänzlich. Zumindest bei der Strafzumessung wäre die Verzögerung strafmindernd zu berücksichtigen gewesen. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz in diesem Verfahren bereits eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen habe.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz verweist bei der Strafzumessung auf Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sie hält fest, dass sie am 15. Dezember 2020 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde guthiess mit der Feststellung, "dass das Verfahren überlange dauerte und damit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde". Dies berücksichtigt die Vorinstanz, indem sie die Geldstrafe um 10 Tagessätze reduziert.

E. 4.2.2 Am Schluss der Strafzumessung gelangt die Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen. Sie legt die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers bei 60 Tagessätzen fest. Diese asperiert sie wegen der mehrfachen Drohung um

20 Tagessätze und wegen der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin um 30 Tagessätze. Die Täterkomponenten berücksichtigt die Vorinstanz im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend, während sie für die Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie bereits erwähnt, 10 Tagessätze in Abzug bringt. Die so ermittelte Geldstrafe von 110 Tagessätzen legt die Vorinstanz auch der Berechnung der Verbindungsbusse zugrunde. Als "Fazit" hält sie fest, der Beschwerdeführer sei mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 1'280.-- zu belegen. So steht es dann auch in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils.

E. 4.3.1 Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Taten ereigneten sich am 7. August 2017. Die Anklage datiert vom 28. April 2022. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 28. März 2023 abgehalten. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 29. Juni 2023 verschickt. Am 11. Juni 2024 wurde die Anklage ergänzt, worauf am 30. Oktober 2024 die Berufungsverhandlung stattfand. All dies berücksichtigte die Vorinstanz mit einer Reduktion der Geldstrafe um 10 Tagessätze oder rund 10 %.

E. 4.3.2 Den Umfang dieser Reduktion beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Er macht aber geltend, die Vorinstanz hätte die Strafe weiter reduzieren müssen, weil das vorinstanzliche Dispositiv vom

7. November 2024 datiert und die Begründung vom 19. Januar 2026.

E. 4.3.3 Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert

60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch im Berufungsverfahren (Urteil 7B_60/2023 vom 13. März 2024 E. 2). Die genannten Fristen stellen Ordnungsvorschriften dar, deren Nichteinhaltung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots indiziert. Gleiches gilt für Art. 408 Abs. 2 StPO (Urteil 6B_299/2025 vom 27. November 2025 E. 4.3.7 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 4.3.4 Ob vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, der zur Anwendung der 90-tägigen Frist führt, braucht nicht vertieft zu werden. Denn die Vorinstanz hat beide Fristen massiv überschritten. Zwischen der Verabschiedung des Dispositivs am 7. November 2024 und dem Versand der Begründung am 19. Januar 2026 verstrichen fast 15 Monate. Die Vorinstanz stellt die erhebliche Überschreitung der gesetzlichen Fristen in ihrer Vernehmlassung nicht in Abrede, begründet sie aber mit einem personellen Umbruch. So sei es infolge Ausscheidens der zuständigen Gerichtsschreiberin zu Verzögerungen gekommen, wobei zunächst die dringenden (Haft) -Fälle hätten bearbeitet werden müssen. Dies ist zwar nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass das Beschleunigungsgebot abermals verletzt wurde. Organisatorische Mängel bzw. organisatorische Gründe, stellen keine Rechtfertigung für übermässige Verfahrensverzögerungen dar (vgl. Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 7.5 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S.

Süssmann gegen Deutschland vom 16. September 1996, Recueil 1996-IV, § 55). Die Vorinstanz hat der neuerlichen Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung bislang nicht Rechnung getragen resp. Rechnung tragen können. Dies ist nachzuholen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die Strafzumessung aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens und er hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird mit Bezug auf die Strafzumessung aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt.
  3. Der Kanton Uri hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_139/2026

Urteil vom 9. September 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Inderkum,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,

Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR,

2. B.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Fahrlässige schwere Körperverletzung; Änderung der Anklage; Beschleunigungsgebot,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung,

vom 7. November 2024 (OG S 23 11).

Sachverhalt:

A.

A.________ wird vorgeworfen, er habe sich am 7. August 2017 kurz vor Mittag in die Büroräumlichkeiten der nunmehr gelöschten Einzelfirma des Privatklägers C.B.________ begeben. Er habe an die Türe gepocht und dem Privatkläger unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen, als dieser geöffnet habe. B.B.________, Privatklägerin und Ehefrau des Privatklägers, habe versucht, sich zwischen die Männer zu stellen. Darauf habe A.________ die Privatklägerin zur Seite gestossen, worauf sie auf die nach oben führende Treppe gestürzt sei und sich verletzt habe. A.________ habe dem Privatkläger danach weitere Schläge und einen Fusstritt in den rechten Oberschenkel versetzt. Der Privatkläger habe sich diverse Prellungen im Gesicht und Schürfungen am linken Ohr zugezogen. Die Privatklägerin habe sich das linke Kniegelenk und Wadenbein gebrochen, wobei mittel- bis langfristig eine Knievollprothese unumgänglich sei. Als A.________ die Büroräumlichkeiten verlassen habe, habe er den Privatklägern gesagt, dies sei erst der Anfang gewesen. Am 11. August 2017 habe A.________ dem Privatkläger eine WhatsApp-Nachricht geschrieben mit dem Inhalt "Isch's Diär no wohl Du Gauner!?? Gsehnd üs".

B.

Am 28. März 2023 verurteilte das Landgerichtspräsidium Uri A.________ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers und Drohung zum Nachteil beider Privatkläger zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 1'400.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Vom Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin sprach es ihn frei. Die adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen der Privatklägerin auf Schadenersatz von Fr. 7'670.-- und Genugtuung von Fr. 25'000.-- wies es ab. Auch die Genugtuungsforderung des Privatklägers von

Fr. 5'000.-- wurde abgewiesen.

C.

Mit Urteil vom 7. November 2024 hiess das Obergericht des Kantons Uri die dagegen gerichtete Berufung der Privatklägerin teilweise gut, während es die Anschlussberufung von A.________ abwies. Es verurteilte ihn wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers und mehrfacher Drohung zum Nachteil der Privatkläger. Zudem sprach es ihn wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig. Es belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 1'280.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung der Höhe auf den Zivilweg. Es verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. August 2017 an die Privatklägerin; im Mehrbetrag verwies es die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg. Die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers von Fr. 5'000.-- war in Rechtskraft erwachsen.

D.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen. Subeventualiter sei die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mindern. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv festzustellen und von einer Rückweisung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366

E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205

E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs durch die Änderung der Anklage.

2.1. Im Einzelnen trägt er vor, die Erstinstanz habe nur eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin beurteilt. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Mit einer fahrlässigen Tatbegehung habe sich die Erstinstanz nicht auseinandergesetzt. Demgegenüber habe die Vorinstanz die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer könnte eine fahrlässige Körperverletzung begangen haben. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2024 die Anklage ergänzt. Demnach werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die Gefahr einer Verletzung durch das Wegstossen auf die Treppe nicht erkannt oder aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf keine Rücksicht genommen. Während die Erstinstanz bezweifelt habe, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin mit voller Wucht auf die Treppe geworfen habe, habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt. Dadurch sei dem Beschwerdeführer eine Instanz entgangen. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückweisen müssen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung könne von keinem Gericht mit voller Kognition überprüft werden. Deshalb sei der Grundsatz des doppelten Instanzenzugs verletzt.

2.2.

2.2.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Dazu gehört namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO).

2.2.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in

Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).

2.2.3. Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft zudem Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. BGE 149 IV 42 E. 3; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.3; 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO).

2.2.4. Die StPO unterscheidet folglich zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung oder Ergänzung der Anklage bezüglich des angeklagten Sachverhalts (Anklageänderung bzw. -ergänzung, Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Anklageerweiterung, Art. 333 Abs. 2 StPO). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167

E. 1.4). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der beschuldigten Person, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis) und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f. mit Hinweisen). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren noch zulässig, wenn sie im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 und Art. 404 Abs. 1 StPO) bleibt und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) vereinbar ist (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.4; 141 IV 97 E. 2.4.2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen).

2.3. Was die Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin betrifft, erwägt die Vorinstanz, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 28. April 2022 könnte auch den Tatbestand der fahrlässigen Tatbegehung erfüllen. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft nur eine vorsätzliche Tatbegehung angeklagt. Insofern sei die Vorinstanz der Auffassung, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche. Folglich gab die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern. Dies steht im Einklang mit Art. 333 Abs. 1 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Mai 2024 der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gab, die Anklageschrift zu ändern. Am 11. Juni 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die geänderte Anklageschrift ein. Neu war subeventualiter auch eine fahrlässige schwere Körperverletzung angeklagt.

2.4. Nach dem Gesagten erfolgte die Änderung der Anklage bundesrechtskonform.

3.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin. Er rügt in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine falsche rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

3.1.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.2; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2; 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.2). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und anderseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025

E. 4.3.2; 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

3.1.3. Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer "conditio sine qua non" für den Eintritt eines Erfolgs ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann (BGE 148 V 356 E. 3; 147 V 161

E. 3.2; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.3; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Das Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein

(BGE 143 III 242 E. 3.7; 139 V 176 E. 8.4.1; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.3; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.1).

3.1.4. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_701/2024 vom

6. Mai 2025 E. 4.3.4; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025

E. 4.3.4; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2).

3.1.5. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_701/2024 vom

6. Mai 2025 E. 4.3.5; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).

3.1.6. Die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs betrifft eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.6; 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.4).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin habe am linken Bein einen Kniegelenksbruch und einen Wadenbeinbruch erlitten. Dazu Schürfwunden am linken Ellbogen und eine posttraumatische Kniearthrose, wobei mittel- bis langfristig eine Knietotalprothese unumgänglich sei. Das Knie sei in seiner Grundfunktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt. Die Privatklägerin könne es nicht mehr vollständig strecken, was zu einer Verkürzung des Beins geführt habe und eine bleibende Invalidität zumindest wahrscheinlich mache. Unter diesen Umständen stellten die Verletzungen eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB dar. Diese Würdigung rügt der Beschwerdeführer nicht.

3.2.2. Zum Kausalzusammenhang hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin im engen Treppenhaus in Richtung der nach oben führenden Treppe weggestossen. Dies sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Sturz auszulösen und erhebliche Verletzungen zu verursachen. Der Schluss auf den Kausalverlauf stütze sich auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers, auf die örtlichen Gegebenheiten im Treppenhaus, auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einwirkung und dem Sturz sowie auf das Verletzungsbild. Unter diesen Umständen habe das Wegstossen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Sturz der Privatklägerin und zu den eingetretenen Verletzungen geführt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei somit natürlich kausal für den Taterfolg. Er habe sich in die Büroräumlichkeiten des Privatklägers begeben, um mit diesem abzurechnen. Die Privatklägerin sei zufällig dort gewesen und habe sich schützend zwischen die Männer gestellt. Deshalb habe der Beschwerdeführer sie beiseitegestossen. Dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin gezielt habe verletzen wollen, sei nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht erstellt, dass ihm die Tatbestandsverwirklichung in der konkreten Schwere der eingetretenen Verletzungen derart wahrscheinlich erschien, dass von einer Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes auszugehen wäre. Insoweit scheide Vorsatz und Eventualvorsatz aus.

3.2.3. In der Folge prüft die Vorinstanz, ob Fahrlässigkeit vorliegt. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe elementare Vorsichtspflichten missachtet. Wer in einem engen Treppenhaus eine Person mit Kraft in Richtung einer Treppe wegstosse, müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem Sturz und erheblichen Verletzungen rechnen. Der Beschwerdeführer habe auf dieses naheliegende Risiko keine Rücksicht genommen. Sein Fokus habe dem Privatkläger gegolten, mit dem er habe abrechnen wollen. Als sich die Privatklägerin in den Weg gestellt habe, habe er sich im Eifer des Geschehens entschieden, sie kraftvoll wegzustossen und aus dem Weg zu räumen. Der folgende Sturz sei kein aussergewöhnlicher Zufall, sondern typisch bei einem Stoss im Bereich einer Treppe. Der Geschehensablauf und der Eintritt erheblicher Verletzungen seien für den Beschwerdeführer in den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen. Dies gelte insbesondere angesichts der engen Platzverhältnisse im Treppenhaus mit scharfen Treppenkanten und kurzen Treppenstufen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt, sich aber leichtfertig darüber hinweggesetzt und darauf vertraut, es werde schon nichts passieren. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs und des Erfolgs seien somit gegeben. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten der Privatklägerin sei zu verneinen. Die Privatklägerin sei nicht selbstverschuldet unglücklich gestürzt, sondern weil der Beschwerdeführer sie im dynamischen Geschehen in voller Wut und mit Kraft in Richtung Treppe gestossen habe. Dass der Taterfolg vermeidbar gewesen wäre, sei offensichtlich.

3.2.4. Mit dieser Begründung spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig.

3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.

3.3.1. Zunächst trägt der Beschwerdeführer vor, es sei unhaltbar und stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch, dass er sich dazu entschieden habe, die Privatklägerin kraftvoll wegzustossen. Am 10. August 2017 habe er ausgesagt, er habe ihr sicher nichts getan. Diese Aussage habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Sie habe sein Aussageverhalten sogar ohne hinreichende Begründung als "äusserst unglaubhaft" bezeichnet. Es sei offensichtlich, dass die Vorinstanz schon vor der Hauptverhandlung eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht gezogen habe. Andernfalls hätte sie der Staatsanwaltschaft nicht Gelegenheit gegeben, die Anklage zu ergänzen. Im angefochtenen Urteil werde verschwiegen, dass der Beschwerdeführer und die Privatkläger befreundet gewesen seien, bis der Beschwerdeführer den Schenkkreis des Privatklägers zu Fall gebracht habe. Der Privatkläger sei deshalb wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das UWG und mehrfacher Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden. Die Vorinstanz lasse dies gänzlich ausser Acht. Sie halte die Aussagen der Privatkläger für glaubhaft, ohne auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. Die Vorinstanz blende aus, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert und in einer heftigen Gemütsbewegung agiert habe. Er habe gestanden, den Privatkläger geschlagen zu haben. Hingegen bestreite er, dass er die Privatklägerin gestossen habe.

Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. dazu E. 1.2 hiervor). Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu unhaltbar wäre oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde. Die Vorinstanz stellt fest, dass er die Privatklägerin kraftvoll weggestossen hat. Es begründet keine Willkür, dass diese Feststellung nicht seinen anderslautenden Beteuerungen entspricht, wonach er der Privatklägerin sicher nichts getan habe. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz sein Aussageverhalten ohne hinreichende Begründung als "äusserst unglaubhaft" qualifizierte. Im Gegenteil gelangt die Vorinstanz nach einer sorgfältigen Würdigung der Beweise zu diesem Schluss. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es schadet nicht, dass die Vorinstanz schon vor der Hauptverhandlung eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht zog. Sie handelte bundesrechtskonform, indem sie gestützt auf diese vorläufige Einschätzung die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage einlud. Dies wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2 hiervor). Es erschliesst sich nicht, inwiefern die frühere Freundschaft des Beschwerdeführers mit den Privatklägern einen Einfluss auf die Frage haben könnte, ob er die Privatklägerin weggestossen habe. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Privatkläger im Zusammenhang mit einem Schenkkreis rechtskräftig verurteilt worden sei. Dass der Beschwerdeführer alkoholisiert und in einer heftigen Gemütsbewegung agierte, spricht eher für die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Ohnehin scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung plausibler als das Vorbringen des Beschwerdeführers.

3.3.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das angefochtene Urteil sei insofern widersprüchlich, als die Vorinstanz von Fahrlässigkeit ausgehe, dies aber mit einer angeblich gefassten Entscheidung und damit mit Wissen und Willen, also Vorsatz, begründe. Sie schreibe selbst, der Beschwerdeführer habe sich im Eifer des Geschehens entschieden, sie "kraftvoll wegzustossen und aus dem Weg zu räumen". Diese Begründung lasse sich mit Fahrlässigkeit nicht vereinbaren. Vielmehr müsste auf Vorsatz erkannt werden, was die Vorinstanz explizit verneine. Fahrlässigkeit lasse sich nicht mit Vorsatz begründen. Entweder habe der Beschwerdeführer die Privatklägerin wegstossen wollen oder nicht.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer scheint einem Denkfehler zu unterliegen. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, er habe sich entschieden, die Privatklägerin "kraftvoll wegzustossen und aus dem Weg zu räumen". Gemäss Vorinstanz war sein Wissen und Wollen auf das kraftvolle Wegstossen gerichtet. Hingegen wollte der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht, dass die Privatklägerin eine Verletzung erleidet. Ihm ging es darum, den Weg frei zu haben, um den Privatkläger weiter zu traktieren. Entsprechend verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin.

3.3.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setze eine konkret umschriebene Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Eine solche sei weder angeklagt noch rechtsgenüglich erstellt. Der Schuldspruch verletze den Anklagegrundsatz.

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten der beschuldigten Person als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für die beschuldigte Person voraussehbar und vermeidbar war (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.2; 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3.1; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 358; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann

(BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 1.2; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_73/2024 vom

7. August 2025 E. 1.2; 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wandte bereits im Berufungsverfahren ein, die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift vom 28. April 2022 und deren Ergänzung vom 11. Juni 2024 genüge nicht. Der Anklagegrundsatz lasse eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht zu, da in der Anklageschrift die Umstände, aus denen sich ergebe, dass er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe, nicht umschrieben seien. Die Vorinstanz verweist auf die Umschreibung in der Anklageschrift. Demnach habe der Beschwerdeführer, nachdem er auf den Privatkläger losgegangen sei und die Privatklägerin dazwischenzugehen versucht habe, auch die Privatklägerin zur Seite gestossen, wodurch diese auf die nach oben führende Treppe gestürzt sei und sich verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe die Gefahr, dass die Privatklägerin durch das Wegstossen auf die Treppe Verletzungen erleiden könnte, nicht erkannt oder sei aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit davon ausgegangen, dass die Gefahr nicht eintrete. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, konnte der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt erkennen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, insbesondere auch bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung. Dem Beschwerdeführer seien der angeklagte Lebenssachverhalt und die rechtliche Qualifikation bekannt gewesen, womit eine gehörige Verteidigung stets gewährleistet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht Gefahr gelaufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Entsprechend sei keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen.

3.4. Nach dem Gesagten hält die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

4.

Der Beschwerdeführer rügt eine Überschreitung der gesetzlichen Begründungsfrist.

4.1. Im Einzelnen trägt er vor, das vorinstanzliche Dispositiv datiere vom 7. November 2024. Die Begründung sei erst am 19. Januar 2026 versandt worden. Dies verletze Art. 84 Abs. 4 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Die Vorinstanz verschweige die Verzögerung im angefochtenen Urteil gänzlich. Zumindest bei der Strafzumessung wäre die Verzögerung strafmindernd zu berücksichtigen gewesen. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz in diesem Verfahren bereits eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen habe.

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz verweist bei der Strafzumessung auf Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sie hält fest, dass sie am 15. Dezember 2020 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde guthiess mit der Feststellung, "dass das Verfahren überlange dauerte und damit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde". Dies berücksichtigt die Vorinstanz, indem sie die Geldstrafe um 10 Tagessätze reduziert.

4.2.2. Am Schluss der Strafzumessung gelangt die Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen. Sie legt die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers bei 60 Tagessätzen fest. Diese asperiert sie wegen der mehrfachen Drohung um

20 Tagessätze und wegen der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin um 30 Tagessätze. Die Täterkomponenten berücksichtigt die Vorinstanz im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend, während sie für die Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie bereits erwähnt, 10 Tagessätze in Abzug bringt. Die so ermittelte Geldstrafe von 110 Tagessätzen legt die Vorinstanz auch der Berechnung der Verbindungsbusse zugrunde. Als "Fazit" hält sie fest, der Beschwerdeführer sei mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 1'280.-- zu belegen. So steht es dann auch in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils.

4.3.

4.3.1. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Taten ereigneten sich am 7. August 2017. Die Anklage datiert vom 28. April 2022. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 28. März 2023 abgehalten. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 29. Juni 2023 verschickt. Am 11. Juni 2024 wurde die Anklage ergänzt, worauf am 30. Oktober 2024 die Berufungsverhandlung stattfand. All dies berücksichtigte die Vorinstanz mit einer Reduktion der Geldstrafe um 10 Tagessätze oder rund 10 %.

4.3.2. Den Umfang dieser Reduktion beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Er macht aber geltend, die Vorinstanz hätte die Strafe weiter reduzieren müssen, weil das vorinstanzliche Dispositiv vom

7. November 2024 datiert und die Begründung vom 19. Januar 2026.

4.3.3. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert

60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch im Berufungsverfahren (Urteil 7B_60/2023 vom 13. März 2024 E. 2). Die genannten Fristen stellen Ordnungsvorschriften dar, deren Nichteinhaltung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots indiziert. Gleiches gilt für Art. 408 Abs. 2 StPO (Urteil 6B_299/2025 vom 27. November 2025 E. 4.3.7 mit zahlreichen Hinweisen).

4.3.4. Ob vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, der zur Anwendung der 90-tägigen Frist führt, braucht nicht vertieft zu werden. Denn die Vorinstanz hat beide Fristen massiv überschritten. Zwischen der Verabschiedung des Dispositivs am 7. November 2024 und dem Versand der Begründung am 19. Januar 2026 verstrichen fast 15 Monate. Die Vorinstanz stellt die erhebliche Überschreitung der gesetzlichen Fristen in ihrer Vernehmlassung nicht in Abrede, begründet sie aber mit einem personellen Umbruch. So sei es infolge Ausscheidens der zuständigen Gerichtsschreiberin zu Verzögerungen gekommen, wobei zunächst die dringenden (Haft) -Fälle hätten bearbeitet werden müssen. Dies ist zwar nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass das Beschleunigungsgebot abermals verletzt wurde. Organisatorische Mängel bzw. organisatorische Gründe, stellen keine Rechtfertigung für übermässige Verfahrensverzögerungen dar (vgl. Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 7.5 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S.

Süssmann gegen Deutschland vom 16. September 1996, Recueil 1996-IV, § 55). Die Vorinstanz hat der neuerlichen Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung bislang nicht Rechnung getragen resp. Rechnung tragen können. Dies ist nachzuholen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die Strafzumessung aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens und er hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird mit Bezug auf die Strafzumessung aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.

Der Kanton Uri hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Matt