Nichtanhandnahme (Gewalt und Drohung) | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist handelt, kann sie nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 17. Dezember 2014 in Empfang. Die Beschwerdefrist begann unter Berücksichtigung des Stillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2015 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 45 Abs. 1 BGG) am 2. Februar 2015. Die Beschwerde wurde am 3. Februar 2015 der Post übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 02.03.2015 6B 138/2015 (6B_138/2015) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 02.03.2015 6B 138/2015 (6B_138/2015) Tribunale federale Corte di diritto penale 02.03.2015 6B 138/2015 (6B_138/2015)
Nichtanhandnahme (Gewalt und Drohung) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_138/2015 Urteil vom 2. März 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Gewalt und Drohung), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist handelt, kann sie nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 17. Dezember 2014 in Empfang. Die Beschwerdefrist begann unter Berücksichtigung des Stillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2015 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 45 Abs. 1 BGG) am 2. Februar 2015. Die Beschwerde wurde am 3. Februar 2015 der Post übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. März 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill