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6B 138/2011

Bundesgericht · 2011-05-04 · Deutsch CH
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Mehrfache Veruntreuung | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. März 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 22. März 2011 ersuchte er um eine Fristerstreckung bis 22. April 2011. Dem Gesuch wurde entsprochen, und mit Verfügung vom 23. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 22. April 2011 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 04.05.2011 6B 138/2011 (6B_138/2011) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 04.05.2011 6B 138/2011 (6B_138/2011) Tribunale federale Corte di diritto penale 04.05.2011 6B 138/2011 (6B_138/2011)

Mehrfache Veruntreuung | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_138/2011 Urteil vom 4. Mai 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfache Veruntreuung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Januar 2011. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. März 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 22. März 2011 ersuchte er um eine Fristerstreckung bis 22. April 2011. Dem Gesuch wurde entsprochen, und mit Verfügung vom 23. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 22. April 2011 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Mai 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Schneider C. Monn