opencaselaw.ch

6B 1382/2023

Bundesgericht · 2024-03-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Fahren ohne Berechtigung; Vorsatz, Fahrlässigkeit etc.; Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. November 2023.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

E. 3 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Dezember 2023 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde am 29. Dezember 2023 zugestellt.

E. 4 Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers explizit zur Bezahlung des Kostenvorschusses beantragte Fristerstreckung bis zum 5. Februar 2024 wurde am 16. Januar 2024 bewilligt. Auch diese per Einschreiben verschickte Verfügung konnte zugestellt werden.

E. 5 Da der Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Februar 2024 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde zugestellt.

E. 6 Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wurde und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 7 Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 08.03.2024 6B 1382/2023 (6B_1382/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 08.03.2024 6B 1382/2023 (6B_1382/2023) Tribunale federale I Corte di diritto penale 08.03.2024 6B 1382/2023 (6B_1382/2023)

Fahren ohne Berechtigung; Vorsatz, Fahrlässigkeit etc.; Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1382/2023 Urteil vom 8. März 2024 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Fahren ohne Berechtigung; Vorsatz, Fahrlässigkeit etc.; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 7. November 2023 (SST.2023.150). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. November 2023. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). 3. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Dezember 2023 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde am 29. Dezember 2023 zugestellt. 4. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers explizit zur Bezahlung des Kostenvorschusses beantragte Fristerstreckung bis zum 5. Februar 2024 wurde am 16. Januar 2024 bewilligt. Auch diese per Einschreiben verschickte Verfügung konnte zugestellt werden. 5. Da der Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Februar 2024 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde zugestellt. 6. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wurde und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 7. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. März 2024 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Muschietti Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill