Nichtanhandnahme (Inzest etc.) | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz trat auf eine Beschwerde am 20. Dezember 2013 nicht ein, da die Beschwerdeführerin durch den von ihr angezeigten Inzest nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde. Aus der Beschwerde, die sich zur Hauptsache auf das Mosaische Gesetz beruft, ergibt sich nicht, inwieweit die Auffassung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 10.02.2014 6B 137/2014 (6B_137/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 10.02.2014 6B 137/2014 (6B_137/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 10.02.2014 6B 137/2014 (6B_137/2014)
Nichtanhandnahme (Inzest etc.) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_137/2014 Urteil vom 10. Februar 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Inzest etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Dezember 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz trat auf eine Beschwerde am 20. Dezember 2013 nicht ein, da die Beschwerdeführerin durch den von ihr angezeigten Inzest nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde. Aus der Beschwerde, die sich zur Hauptsache auf das Mosaische Gesetz beruft, ergibt sich nicht, inwieweit die Auffassung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Februar 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn