opencaselaw.ch

6B_136/2012

Revisionsgesuch (Verleumdung),

Bundesgericht · 2012-04-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er sich materiell zur Sache geäussert, jedoch keinen Revisionsgrund geltend gemacht hatte. Vor Bundesgericht behauptet er nicht, im kantonalen Verfahren einen Revisionsgrund vorgebracht zu haben. Seine materiellen Ausführungen sind unzulässig. Auch sein unbegründeter Vorwurf, in St. Gallen bekämen Ausländer und Rechtsvertreter immer Recht, ist nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_136/2012

Urteil vom 19. April 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch (Verleumdung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. Februar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er sich materiell zur Sache geäussert, jedoch keinen Revisionsgrund geltend gemacht hatte. Vor Bundesgericht behauptet er nicht, im kantonalen Verfahren einen Revisionsgrund vorgebracht zu haben. Seine materiellen Ausführungen sind unzulässig. Auch sein unbegründeter Vorwurf, in St. Gallen bekämen Ausländer und Rechtsvertreter immer Recht, ist nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn