Nichtanhandnahme infolge Nichtleisten der Sicherheit | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 4. Februar und 9. März 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 8. April 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Beschwerdeführerin beide Verfügungen erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Mai 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Oberholzer Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Dispositiv
- Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 4. Februar und 9. März 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 8. April 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Beschwerdeführerin beide Verfügungen erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
- Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 11.05.2016 6B 135/2016 (6B_135/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 11.05.2016 6B 135/2016 (6B_135/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 11.05.2016 6B 135/2016 (6B_135/2016)
Nichtanhandnahme infolge Nichtleisten der Sicherheit | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_135/2016 Urteil vom 11. Mai 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme infolge Nichtleisten der Sicherheit, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. Januar 2016. Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 4. Februar und 9. März 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 8. April 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Beschwerdeführerin beide Verfügungen erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Mai 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Oberholzer Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill