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6B_1350/2016

Verletzung von Verkehrsregeln,

Bundesgericht · 2016-12-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ im Berufungsverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 140.-.

E. 2 Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2).

E. 3 Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder einen Antrag, noch setzt sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander und zeigt auf, inwieweit dies willkürlich oder bundesrechtswidrig sein soll.

Die gegen den Strafbefehl und das erstinstanzliche Urteil erhobenen Rügen sind im Verfahren vor Bundesgericht unbeachtlich (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

E. 4 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1350/2016

Urteil vom 30. Dezember 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2016.

Erwägungen:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ im Berufungsverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 140.-.

2.

Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2).

3.

Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder einen Antrag, noch setzt sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander und zeigt auf, inwieweit dies willkürlich oder bundesrechtswidrig sein soll.

Die gegen den Strafbefehl und das erstinstanzliche Urteil erhobenen Rügen sind im Verfahren vor Bundesgericht unbeachtlich (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

4.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held